14.11.2024
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Dokument-Nr. 30207

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Beschluss26.04.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 157/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.04.2021

Corona-Testpflicht für Unternehmen im Land Berlin gilt vorerstUnternehmen müssen Testpflicht hinnehmen

Die Pflicht von Unternehmen, ihren Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu machen, gilt nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vorerst weiter.

Das VG wies den dagegen gerichteten Eilantrag eines privaten Unternehmens zurück. Die in der 2. Corona-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung des Landes Berlin geregelte Pflicht beruhe auf einer ausreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage, denn es handele sich dabei nicht um eine arbeits­schutz­rechtliche, sondern um eine infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Maßnahme. Die Norm sei auch hinreichend bestimmt. Sie beziehe sich eindeutig auf diejenigen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiteten. Soweit die Testan­ge­bots­pflicht von der Zumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Tests abhängig gemacht werde, sei ein Verstoß gegen das Bestimmt­heitsgebot ebenfalls zu verneinen.

Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit verhältnismäßig

Die angegriffene Verpflichtung stelle eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dar. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit sei verhältnismäßig. Die Maßnahme sei geeignet, die Erreichung des damit verfolgten legitimen Zwecks zu fördern, auch wenn die Wahrnehmung der Testmöglichkeit durch die Belegschaft freiwillig sei. Dieser solle es durch das nieder­schwellige Angebot möglichst leicht gemacht werden, einen Test durchzuführen, damit sich mehr Menschen testen ließen und Infek­ti­o­ns­ketten frühzeitig unterbrochen werden könnten.

Finanzieller Aufwand für Testangebot ist zumutbar

Eine Differenzierung nach dem Maß der Anfälligkeit des Unternehmens für die Verbreitung des Corona-Virus sei dabei nicht geboten, zumal Infek­ti­o­ns­risiken auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück bestünden. Der Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit sei eher geringfügig, da Arbeitgeber ihrer Verpflichtung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - auch dadurch Genüge tun könnten, dass sie der Belegschaft Selbsttests zur eigenständigen Durchführung ohne Aufsicht zur Verfügung stellten. In diesem Fall seien sie auch nicht verpflichtet, Testbe­schei­ni­gungen auszustellen. Der mit dem Testangebot verbundene finanzielle Aufwand sei vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit als zumutbar zu bewerten. Eine unzumutbare Inanspruchnahme Dritter für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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