21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.06.2012

Hersteller muss wegen Salmo­nel­len­gefahr vor Rohverzehr von Kasse­ler­ko­telett warnenVerbraucher muss auf Notwendigkeit des Garens eines Lebensmittels eindeutig hingewiesen werden

Wer "Kasseler Stielkotelett" in den Verkehr bringt, muss darauf hinweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr gegart werden muss. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Berliner Fleisch­wa­ren­her­stellerin. Sie vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung "Kasseler Stielkotelett". Nachdem bei einer Probe ein Salmo­nel­len­befall des Produkts festgestellt worden war, beanstandete die Lebens­mit­te­l­über­wa­chungs­behörde das Fehlen eines Hinweises dazu, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden müsse. Die Klägerin macht geltend, es handele sich bei dem von ihr hergestellten Produkt nicht um ein unsicheres Lebensmittel. Es bedürfe keines Warnhinweises über die Notwendigkeit der Durcherhitzung des Erzeugnisses, da dem Verbraucher aufgrund zahlreicher Infor­ma­ti­o­ns­quellen allgemein bekannt sei, dass Schweine- und Geflügelfleisch von Salmonellen befallen sein könne und daher durchgegart zu verzehren sei.

Möglicher Irrtum des Verbrauchers über tatsächlichen Garzustand des Produkts nicht völlig fernliegend

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Zulässigkeit des Vertriebs ohne weitere Hinweise feststellen lassen wollen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Lebensmittel, die nicht sicher, insbesondere gesund­heits­schädlich seien, dürften nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Beurteilung dieser Frage seien die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen. Demnach bestehe hier eine solche Gefahr. Kasseler-Produkte gelangten nämlich üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Ohne nähere Hinweise auf der Verpackung sei dem Verbraucher nicht zweifelsfrei klar, dass es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handele, weil es die auch für gegartes Kasseler typische rosa Färbung aufweise und auch durch ein Befühlen nicht als noch nicht durcherhitzt zu erkennen sei. Ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Garzustand des Produkts sei also nicht völlig fernliegend.

Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens­mit­tel­rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens­mit­tel­si­cherheit

Artikel 14 Anforderungen an die Lebens­mit­tel­si­cherheit

(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

a) gesund­heits­schädlich sind,

b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

(3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:

a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie

b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beein­träch­ti­gender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebens­mit­tel­ka­tegorie.

[…]

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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