14.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.10.2011

VG Berlin: „Schweinebraten“ darf nicht ein aus mehreren Fleischstücken manuell zusam­men­ge­fügtes Stück Fleisch seinSchweinebraten ist nicht immer Schweinebraten

Ein Fleischprodukt darf nicht als „Schweinebraten“ bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wurde. Die Lebens­mit­te­lauf­sichts­behörde hat daher ein von einer Berliner Firma produziertes Fleisch­er­zeugnis zu Recht als irreführend beanstandet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls produziert und vertreibt Fleisch­er­zeugnisse unter der Bezeichnung „Schweinebraten“. Als Rohmaterial verwendet sie Schwei­ne­fleisch­stücke, denen Kochsalzlake injiziert wird. Anschließend wird in einem so genannten „Tumbelvorgang“ die Muskulatur aufgelockert und Eiweiß freigesetzt. Die so vorbehandelten Stücke werden zunächst in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Fleischstücke sich mittels Koagulation des Eiweißes miteinander verbinden. Anschließend wird das Produkt entnommen und in Scheiben aufgeschnitten, die dann bei der Herstellung von Fertiggerichten verschiedener Produzenten Verwendung finden.

Bezeichnung „Schweinebraten“ ohne Hinweis auf Zusammenfügen von Fleischstücken irreführend

Die Lebens­mit­te­l­über­wa­chungs­be­hörden mehrerer Bundesländer hatten die Bezeichnung als „Schweinebraten“ ohne einen Hinweis auf das Zusammenfügen von Fleischstücken als irreführend beanstandet. Das für die Überwachung des Herstel­ler­be­triebes zuständige Bezirksamt hatte wegen dieser Beanstandungen Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt. Mit ihrer Feststel­lungsklage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung der Lebens­mit­tel­be­hörden.

Verbraucher erwartet bei „Schweinebraten“ ein im natürlichen Zusammenhang belassenes Fleischstück

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Ansicht der Lebens­mit­te­laufsicht bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliege, sei die Auffassung eines durch­schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte bei einem ihm als „Schweinebraten“ offerierten Produkt, gleich ob gebraten oder roh, ein im natürlichen Zusammenhang belassenes und nicht ein durch mechanische und Hitzeeinwirkung aus mehreren Fleischstücken zusam­men­ge­fügtes Stück Fleisch.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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