14.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.07.2011

Jagdwurst mit wieder­ver­werteten Wurst­ab­schnitten darf nicht als "Delika­tess­jagdwurst" bezeichnet werdenHerstel­lungsweise der Jagdwurst erfüllt nicht Verbrau­che­rer­war­tungen an Produkt mit "Spitzenqualität"

Eine Jagdwurst, die unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird, darf nicht mit den Zusätzen "Delika­tess­jagdwurst" oder "Spitzenqualität" bezeichnet und angeboten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und erklärte, dass die Berliner Lebens­mit­te­lauf­sichts­behörde diese Bezeichnung einer im Berliner Lebens­mit­tel­handel angebotenen Jagdwurst zu Recht als irreführend beanstandet hat.

Die klagende Herstellerfirma im zugrunde liegenden Fall trennt zur Gewährleistung einheitlicher Scheibengröße und Packungsgewicht vor dem Aufschneiden der bereits gebrühten Jagdwurst­stangen deren Endstücke ab. Diese werden sodann, da das Muskeleiweiß im verarbeiteten Brät bereits geronnen ist, in einem als ‚Zerkuttern‘ bezeichneten Prozess fein zerkleinert, dem rohen Ausgangs­ma­terial der weiteren Jagdwur­st­pro­duktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Dieses als "Rework" bezeichnete Herstel­lungs­ver­fahren wiederholt sich fortlaufend während des Produk­ti­o­ns­pro­zesses.

Auswahl und Frische des Ausgangs­ma­terials stehen für Verbraucher in unauflösbaren Zusammenhang mit Quali­täts­vor­stellung vom Endprodukt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin schloss sich in seiner Urteils­be­gründung der Ansicht der Berliner Lebens­mit­te­laufsicht an und entschied, dass die Bezeichnung "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" für den Verbraucher irreführend sei. Hervorhebende Zusätze zur Bezeichnung eines Fleisch­er­zeug­nisses wie "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" seien solchen Produkten vorbehalten, die sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Erzeugnissen durch besondere Auswahl des Ausgangs­ma­terials unterschieden. Auch wenn sich das geschilderte Herstel­lungs­ver­fahren nicht nachteilig auf Konsistenz oder Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangs­ma­terials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Quali­täts­vor­stellung vom Endprodukt. Werde ihm durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wieder­ver­wendung von Wurst­ab­schnitten. Die Verfahrensweise der Klägerin führe dazu, dass bereits gebrühtes Brät einer bestimmten Produk­ti­o­ns­charge nicht nur einmalig, sondern über mehrere Produk­ti­o­ns­zyklen hinweg mehrfach Eingang in die erneute Produktion finde. Ein derart hergestelltes Produkt erfüllt ersichtlich nicht die Verbrau­che­rer­war­tungen an ein Produkt, dessen Bezeichnung die Herstellung aus besonders ausgewählten Ausgangs­ma­te­rialien voraussetze.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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