21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil30.07.2010

"Vorderschinken-Erzeugnis" kann eine irreführende Bezeichnung seinProdukt­be­zeichnung zur Täuschung von Verbrauchern geeignet

Die Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis" stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn unter dieser Bezeichnung ein Produkt vertrieben wird, welches keine Schin­ken­qualität aufweist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt an gewerbliche Kunden ein im Ausland hergestelltes Produkt unter der Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis, aus Vorder­schin­ken­fleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art". Die Stadt Aachen gab der Klägerin mittels Ordnungs­ver­fügung auf, ihr Produkt nicht mehr in Verbindung mit dem Wort "Schinken" in Verkehr zu bringen.

Lebensmittel dürfen nicht unter irreführender Bezeichnung in Verkehr gebracht werden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Klage gegen die Ordnungs­ver­fügung abgewiesen und erläutert, dass es sowohl nach europäischem Recht als auch nach deutschem Lebens­mit­telrecht verboten sei, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.

Produkt unterschreitet deutlicht die für Schinken vorgesehene Mindestvorgaben

Die Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis" sei eine irreführende Bezeichnung und zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Die Klägerin erwecke durch die Bezeichnung bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, ihr Produkt entspreche den allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anforderungen an Schinken, wie sie in den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebens­mit­telbuchs ihren Ausdruck finden. Dabei unterschreite das Produkt die für Schinken vorgesehene Mindestvorgabe eines Gehalts von 19 % Fleischeiweiß im fettfreien Anteil deutlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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