14.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.07.2010

"Putenbrust-Fleischspieß" muss aus Fleischstücken bestehenVerpa­ckungs­hinweis: „zum Teil zerkleinertem Fleisch“ hergestellt mildert Irreführung nicht ab

Die Bezeichnung eines Fleisch­er­zeug­nisses als "Putenbrust-Fleischspieß" ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Fleisch­pro­du­zenten aus Baden-Württemberg und Niedersachen gegen lebens­mit­tel­rechtliche Beanstandungen dreier Berliner Bezirksämter. Nach Angaben der Hersteller wird das bislang von ihnen als „Putenbrust-Fleischspieß“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem zu „Brief­ma­r­ken­stärke“ zerkleinertes Brustfleisch mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt und mittels einer Füllmaschine über eine Formplatte geführt und ausgeformt wird; anschließend durchspießt der Holzspieß die Brust­fleischmasse, bevor die Marinierung erfolgt. Die Hersteller hatten argumentiert, es sei nicht verboten, Puten­brust­fleisch­spieße aus fein zerkleinertem Brustfleisch zusammenzufügen. Die Veterinärämter hatten die Bezeichnung des Erzeugnisses, das aus zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt ist, als irreführend angesehen, weil der Verbraucher unter einem Fleischspieß ein Produkt verstehe, dass stückiges Fleisch enthalte.

Leitsätze des Deutschen Lebens­mit­tel­buches schreiben Inhalte der Lebensmittel genau vor

Dem schloss sich das Verwal­tungs­gericht Berlin unter Berufung auf die Leitsätze des Deutschen Lebens­mit­tel­buches an. Danach bestehen Geflü­gel­fleisch­spieße in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben. Da diese Beschreibung der Geflü­gel­fleisch­spieße im Unterkapitel „Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch“ eingeordnet sei, gelte auch für Geflü­gel­fleisch­spieße, dass sie aus gestückeltem Fleisch bestehen müssten. An der Irreführung ändere im Übrigen auch der Hinweis auf der Verpackung nichts, dass das Produkt aus „zum Teil zerkleinertem Fleisch“ hergestellt worden sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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