21.11.2024
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Dokument-Nr. 30141

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.03.2021

Hausbote auf dem Großer Wannsee dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werdenHausboote wegen überwiegend ortsfester Nutzung als bauliche Anlagen einzustufen

Hausboote auf dem Wannsee zu Über­nachtungs­zwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee, wo sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 m lange Steganlage in den Großen Wannsee. An dieser sind mit Seilen drei contain­ter­artige Hausboote befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden.

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf untersagt Nutzung der hausboote als Ferienwohnungen

Diese Nutzung untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf der Klägerin mit Bescheid aus dem April 2018. Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland auf, weshalb Baupla­nungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über die sie nicht verfüge. Hiergegen setzt sich die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten sei zulässig.

Nutzungs­un­ter­sagung wegen fehlender Baugenehigung rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin folgte die Kammer nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung einer Baugenehmigung, die fehle. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen Nutzungs­un­ter­sagung. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung nicht offensichtlich geneh­mi­gungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote sei als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu werten. Einer dortigen Zulassung der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes und der Landschafts­pflege entgegen. Es sei zudem eine Beein­träch­tigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab).

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