23.11.2024
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Dokument-Nr. 31892

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.05.2022

Kein Außenaufzug an denkmal­ge­schützem GebäudeInnenaufzug aber zulässig

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmal­ge­schützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erschei­nungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung hierfür ausscheidet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfge­schossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das Teil eines denkmal­ge­schützten Ensembles am Kollwitzplatz ist. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft beabsichtigt den Anbau eines Aufzugs und beantragte einen Bauvorbescheid zur Zulässigkeit eines Außenaufzugs im Innenhof. U.a. gegen die Feststellung der denkma­l­recht­lichen Unzulässigkeit dieser Planung hat der Kläger Klage erhoben, die insoweit ohne Erfolg blieb.

Erschei­nungs­bildes zu sehr beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Einschätzung der Denkmalbehörde. Die Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes sei mehr als nur geringfügig. Auch der Hofraum des Gebäudes sei als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Grundsätzlich könne dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen zwar durch verglaste Aufzüge Rechnung getragen werden, welche die Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdeckten. Im konkreten Fall sei die Hoffassade aber bereits durch früher angebaute Balkone im Erscheinungsbild beeinträchtigt worden.

Öffentliches Interesse an unveränderter Erhaltung des Denkmals vorrangig

Wenn aber die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschmälert sei, ohne dass - wie hier - die Denkmal­wür­digkeit ganz entfallen wäre, steige das relative Gewicht weiterer Beein­träch­ti­gungen. In derartigen Fällen trete das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals stärker in den Vordergrund. Die Klage hatte allerdings Erfolg, soweit die Behörde auch die Zulässigkeit eines Innenaufzugs aus erhaltungs- und denkma­l­recht­lichen Gründen für unzulässig gehalten hatte. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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