21.11.2024
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Dokument-Nr. 31778

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.03.2022

Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein: Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektro­fahrzeugeVorhaben verstößt gegen Gebot der Rücksichtnahme

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektro­fahrzeuge im Innen­stadt­bereich. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfge­schossigen Vorder- und einem vierge­schossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 u.a. die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektro­an­sch­lüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schal­lim­mis­sionen ab, die auch von Elektro­fahr­zeugen ausgehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beein­träch­tigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinter­hof­bereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstatt­nutzung als Vorbelastung nicht rücksichtlos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Koffer­raum­schlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

VG: Baugebiet an konkreter Umgebung zu messen

Das Verwal­tungs­ge­richts hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berück­sich­tigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt.

Zu erwartende nächtliche Geräu­sch­be­läs­tigung unzumutbar

Zwar gingen von den allein zugangs­be­rech­tigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach würden aber - wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholte Gutachten ergebe - die Geräusche des Türen- und Koffer­raum­schlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektro­fahrzeuge zwischen­zeitlich über elektrisch verschließende Türen und Koffer­raum­klappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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