23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.06.2014

Pausen­hof­ge­räusche von Grund­schul­kindern sind kein LärmBetrieb einer privaten Grundschule ist mit dem Gebiets­cha­rakter eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Nachbarn die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen müssen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandten sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke in Berlin-Zehlendorf angrenzenden privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler. Sie befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Rücksichtslose Lärmimmissionen nicht zu befürchten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Der erweiterte Schulbetrieb verletze keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften. Der Betrieb einer privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr sei mit dem Gebiets­cha­rakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grund­schul­kindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz hingenommen werden.

Geräu­schein­wir­kungen von Einrichtungen für Kinder sind im Regelfall keine schädliche Umwelt­ein­wir­kungen

Geräu­schein­wir­kungen von Kinder­ta­gess­tätten, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädliche Umwelt­ein­wir­kungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinder­spielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spiel­be­dürf­nisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebe­dürf­nisses der Eigentümer der Nachba­r­grund­stücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräu­sch­vor­be­lastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräu­schim­mis­sionen ausgingen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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