21.11.2024
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Dokument-Nr. 29892

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.02.2021

Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientrans­aktionen meldenMeldepflicht mit Verschwie­gen­heits­pflicht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars gegen die Geldwäsche­gesetz­meldepflicht­verordnung-Immobilien abgelehnt.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwä­sche­ge­setz­mel­de­pflicht­ver­ordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanz­trans­ak­ti­o­ns­un­ter­su­chungen bestimmte Sachverhalte bei Erwer­bs­vor­gängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

Meldepflicht mit Verschwie­gen­heits­pflicht vereinbar

Das Verwal­tungs­ge­richts Berlin wies den Eilantrag zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwä­sche­gesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verord­nungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwie­gen­heits­pflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwie­genheit nämlich nicht, wenn andere Rechts­vor­schriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunfts­pflichten, die ihre Verschwie­gen­heits­pflicht durchbrächen.

Eingriff in Berufsfreiheit auch verhältnismäßig

Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwä­sche­gesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verord­nungs­er­mäch­tigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwä­sche­delikte gerade im Bereich von Immobi­li­en­ge­schäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen.

Öffentliches Interesse an effektiver Geldwä­sche­be­kämpfung vorrangig

Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwie­gen­heits­rechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwä­sche­be­kämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwie­gen­heits­pflicht um ein hohes und im rechts­s­taat­lichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwä­sche­ak­ti­vitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen melde­pflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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