Dokument-Nr. 29892
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.02.2021
Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen meldenMeldepflicht mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars gegen die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien abgelehnt.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Meldepflicht mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar
Das Verwaltungsgerichts Berlin wies den Eilantrag zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen.
Eingriff in Berufsfreiheit auch verhältnismäßig
Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen.
Öffentliches Interesse an effektiver Geldwäschebekämpfung vorrangig
Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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