15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.08.2010

Parken im Halteverbot: Auto kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werdenVerkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, Hintergründe für Einrichtung eines absoluten Haltverbots erkennbar zu machen

Ein Kraftfahrzeug, das im Halteverbot steht, kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte seinen PKW im Oktober 2009 in einem vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichteten Haltver­bots­bereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebüh­ren­be­scheid in Höhe von 125 Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Haltverbot eingerichtet gewesen sei.

Haltverbot vor Oberschule der Jüdischen Gemeinde zum Schutz vor Terror­an­schlägen gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab und bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen dürfe. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung eines absoluten Haltverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terror­an­schlägen gerechtfertigt sei. Ein aus diesem Grund eingerichteter Sicher­heits­bereich könne seine Funktion nur dann erfüllen, wenn er durchgehend ohne jede Einschränkung von parkenden Fahrzeugen freigehalten werde. Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Haltverbots bei der Aufstellung eines Verkehrs­zeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern.

Umsetzung im Hinblick auf negative Vorbildwirkung gerechtfertigt

Die Umsetzung des Fahrzeuges sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Es komme erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass bereits ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führe, dass auch andere Kraftfahrer ihre Fahrzeuge ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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