15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.07.2008

Falschparken unter Beobachtung von Polizisten schützt nicht vor UmsetzungSchlechte Karten für Falschparker vor Botschaft

Wer seinen PKW in einem durch absolute Haltverbote festgesetzten Sicher­heits­bereich vor einer Botschaft abstellt, muss auch dann mit der sofortigen Umsetzung des Fahrzeugs rechnen, wenn der Abstellvorgang durch die zur Bewachung des Gebäudes eingesetzten Polizisten beobachtet wurde. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines Fahrzeughalters abgewiesen, der vom Polizei­prä­si­denten zur Zahlung einer Umset­zungs­gebühr in Höhe von 188,- Euro herangezogen worden war.

Der Kläger hatte sein Auto in den Morgenstunden des 13. Oktober 2007 in der Dorotheenstraße in Berlin-Mitte vor der US-Botschaft im absoluten Haltverbot geparkt, um am Deutschland-Pokal im Skat im nahegelegenen Hotel Maritim teilzunehmen. Er war dabei eigenen Angaben zufolge von Polizeibeamten beobachtet worden, ohne dass diese ihn auf das Verbot hingewiesen hatten. Die gegen Mittag erfolgte Umsetzung des Fahrzeugs stellte der Polizei­prä­sident dem Kläger mit dem angefochtenen Gebüh­ren­be­scheid in Rechnung.

Für die Rechtmäßigkeit der Abschlepp­maßnahme ist eine konkrete Behinderung nicht notwendig

Nach der ständigen Rechtsprechung der 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, können Polizeibeamte, die zum Schutz von Botschaften oder anderen öffentlichen Einrichtungen eingesetzt sind, nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Demnach ist die Umsetzung von Kraftfahrzeugen in derart ausgewiesenen Sicher­heits­be­reichen generell rechtmäßig, ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des VG Berlin vom 28.08.2008

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