15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 6533

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.08.2008

Fahrer­laub­nis­entzug bei inner­städ­tischer Geschwin­dig­keits­über­schreitung um 50 km/hGravierende Rücksichts­lo­sigkeit - Fahrer ist um Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet

Ein Kraftfahrer, der die innerstädtisch zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit nach Abzug der Toleranz um 50 km/h überschreitet, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht eine Entscheidung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten bestätigt, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Berufung auf die von ihm gezeigte Rücksichts­lo­sigkeit im Straßenverkehr sofort vollziehbar entzogen hatte.

Der heute 26-jährige Antragsteller hatte im November 1999 die Fahrerlaubnis erhalten; nach einer Trunken­heitsfahrt war sie ihm aber bereits 2001 für neun Monate entzogen worden. Nach Wiedererteilung im Jahr 2002 beging der Antragsteller erneut zwei erhebliche Verkehrs­verstöße binnen kurzer Zeit. Darauf wurde die Fahrerlaubnis nach einer psychologischen Begutachtung 2004 erneut entzogen.

Weitere Verkehrs­verstöße

In einem Neuer­tei­lungs­ver­fahren legte der Antragsteller eine Teilnah­me­be­schei­nigung über einen Kursus für auffällig gewordene Kraftfahrer vor, die zur dritten Fahrer­laub­ni­s­er­teilung im September 2005 führte. Binnen zehn Monaten beging der Antragsteller sodann drei weitere Verkehrs­verstöße (Nichtbefolgung der durch Pfeile vorge­schriebenen Fahrtrichtung beim Linksabbiegen; zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 23 km/h an einem Tag). Noch während des daraufhin eingeleiteten neuerlichen Entzie­hungs­ver­fahrens fuhr der Antragsteller mit seinem PKW im September 2007 in der Berliner Innenstadt 50 km/h schneller als zulässig.

Gericht: Überschreitung der inner­städ­tischen Höchst­ge­schwin­digkeit um 50 km/h dokumentiert eine die Nichteignung belegende gravierende Rücksichts­lo­sigkeit

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte in seiner Eilentscheidung der Wertung der Behörde, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er weder willens noch in der Lage sei, die geltenden Verkehrs­vor­schriften einzuhalten. Allein schon die Überschreitung der inner­städ­tischen Höchst­ge­schwin­digkeit um 50 km/h dokumentiere eine die Nichteignung belegende gravierende Rücksichts­lo­sigkeit. Dem stehe auch nicht die neuerliche Vorlage eines privaten verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Gutachtens entgegen, das ihm die Absolvierung weiterer Therapiestunden bescheinige. Denn dieses Gutachten entspreche nahezu wörtlich einer Stellungnahme desselben Gutachters aus dem Jahre 2004. Dessen inhaltliche Unrichtigkeit werde aber durch das spätere Verhalten des Antragstellers, das die Stellungnahme völlig unberück­sichtigt lasse, in eindrucksvoller Weise widerlegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des VG Berlin vom 15.08.2008

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