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Dokument-Nr. 35644

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Beschluss12.12.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 755/25
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.12.2025

Silvester am Brandenburger Tor: Kein vorzeitiger Stopp der Party des SenatsVerwal­tungs­gericht Berlin lehnt den Eilantrag eines Bündnisses von Kultur­schaf­fenden ab

Ein Bündnis von Kultur­schaf­fenden hat keinen Anspruch, die Silvesterfeier des Berliner Senats am Brandenburger Tor wegen einer eigenen geplanten Kundgebung vorzeitig zu stoppen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller vertreten das Bündnis „Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin“. Nachdem im Sommer die große traditionelle Silvesterparty am Brandenburger Tor aufgrund der Streichung von Fördermitteln des Berliner Senats abgesagt worden war, meldeten die Antragsteller eine Versammlung von Menschenrechts- und Kultu­r­or­ga­ni­sa­tionen auf der Straße des 17. Juni zwischen dem Brandenburger Tor bis einschließlich des Großen Sterns an. Daraufhin entschied sich der Berliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH eine Silvesterparty mit einem neuen Konzept durchzuführen, für die eine behördliche Genehmigung noch aussteht. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgen die Antragsteller das Ziel, die Genehmigung dieser Silvesterparty zu unterbinden.

Versammlung in der Silvesternacht stehen ernsthafte Sicher­heits­be­denken entgegen

Die 1. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig sei nicht davon auszugehen, dass eine noch zu erteilende straßen­rechtliche Genehmigung der Silvesterparty des Senats die Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Für den sehr publi­kums­trächtigen Bereich zwischen dem Brandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße stünden einer öffentlichen Versammlung in der Silvesternacht bereits ernsthafte Sicher­heits­be­denken entgegen. Wie die Versamm­lungs­behörde nachvollziehbar dargelegt habe, berge eine nach außen nicht abgegrenzte Versammlung die Gefahr, dass es zu Gedränge, Panik und erheblichen Verletzungen durch Pyrotechnik komme. Für den Bereich westlich der Yitzhak-Rabin-Straße sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Kundgebung des Kultur­bünd­nisses der unein­ge­schränkte Vorrang gegenüber der Veranstaltung des Senats einzuräumen wäre.

Erstanmelder genießt keine unein­ge­schränkte Priorität

Zwar genieße der Erstanmelder grundsätzlich Priorität, jedoch könne dieser Grundsatz bei wichtigen gegenläufigen Erwägungen nicht uneingeschränkt gelten. In diese noch offene Gesamtabwägung seien neben den Sicher­heit­s­a­spekten auch der gemischte Charakter der Kundgebung des Kultur­bünd­nisses einzubeziehen. Ob diese Veranstaltung angesichts der nicht unerheblichen Unter­hal­tungs­elemente wie Riesenrad, Feuerwerk sowie Versor­gungs­ständen noch als Versammlung zu bewerten ist, sei noch offen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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