Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.12.2025
Silvester am Brandenburger Tor: Kein vorzeitiger Stopp der Party des SenatsVerwaltungsgericht Berlin lehnt den Eilantrag eines Bündnisses von Kulturschaffenden ab
Ein Bündnis von Kulturschaffenden hat keinen Anspruch, die Silvesterfeier des Berliner Senats am Brandenburger Tor wegen einer eigenen geplanten Kundgebung vorzeitig zu stoppen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragsteller vertreten das Bündnis „Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin“. Nachdem im Sommer die große traditionelle Silvesterparty am Brandenburger Tor aufgrund der Streichung von Fördermitteln des Berliner Senats abgesagt worden war, meldeten die Antragsteller eine Versammlung von Menschenrechts- und Kulturorganisationen auf der Straße des 17. Juni zwischen dem Brandenburger Tor bis einschließlich des Großen Sterns an. Daraufhin entschied sich der Berliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH eine Silvesterparty mit einem neuen Konzept durchzuführen, für die eine behördliche Genehmigung noch aussteht. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgen die Antragsteller das Ziel, die Genehmigung dieser Silvesterparty zu unterbinden.
Versammlung in der Silvesternacht stehen ernsthafte Sicherheitsbedenken entgegen
Die 1. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig sei nicht davon auszugehen, dass eine noch zu erteilende straßenrechtliche Genehmigung der Silvesterparty des Senats die Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Für den sehr publikumsträchtigen Bereich zwischen dem Brandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße stünden einer öffentlichen Versammlung in der Silvesternacht bereits ernsthafte Sicherheitsbedenken entgegen. Wie die Versammlungsbehörde nachvollziehbar dargelegt habe, berge eine nach außen nicht abgegrenzte Versammlung die Gefahr, dass es zu Gedränge, Panik und erheblichen Verletzungen durch Pyrotechnik komme. Für den Bereich westlich der Yitzhak-Rabin-Straße sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Kundgebung des Kulturbündnisses der uneingeschränkte Vorrang gegenüber der Veranstaltung des Senats einzuräumen wäre.
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Erstanmelder genießt keine uneingeschränkte Priorität
Zwar genieße der Erstanmelder grundsätzlich Priorität, jedoch könne dieser Grundsatz bei wichtigen gegenläufigen Erwägungen nicht uneingeschränkt gelten. In diese noch offene Gesamtabwägung seien neben den Sicherheitsaspekten auch der gemischte Charakter der Kundgebung des Kulturbündnisses einzubeziehen. Ob diese Veranstaltung angesichts der nicht unerheblichen Unterhaltungselemente wie Riesenrad, Feuerwerk sowie Versorgungsständen noch als Versammlung zu bewerten ist, sei noch offen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)