18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 26933

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil11.01.2019

Vorerst kein Verbot von gefährlichen Werkzeugen im Berliner NahverkehrVerbots­ver­fügung der Bundespolizei zu unbestimmt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst suspendiert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 verbot die Bundes­po­li­zei­di­rektion Berlin das Mitführen oder Benutzen gefährlicher Werkzeuge auf dem Strecke­n­ab­schnitt zwischen den Bahnhöfen Zoologischer Garten und Lichtenberg sowie auf allen dazwi­schen­lie­genden Stationen. Das Verbot wurde bis zum 31. Januar 2019 jeweils für die Nächte von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag im Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgesprochen und darüber hinaus für sofort vollziehbar erklärt. Die Allge­mein­ver­fügung sollte nicht für Personen gelten, die gefährliche Werkzeuge unter Glaub­haft­machung einer Berechtigung oder zum häuslichen Gebrauch mitführen. Hiergegen wandte sich ein S-Bahn-Nutzer.

Begriff des gefährlichen Werkzeugs zu unbestimmt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her. An der Rechtmäßigkeit der Allge­mein­ver­fügung bestünden erhebliche Zweifel. Schon die Bestimmtheit der Verfügung begegne Bedenken. Denn es sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände von ihr erfasst sein sollten. Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich. Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Werkzeug "benutzt" werde. Dies gelte auch für die Frage des Mitführens solcher Gegenstände "zum häuslichen Gebrauch".

Gegenstände werden oftmals erst aufgrund der Art der konkreten Verwendung gefährlich

Die Verfügung sei weiterhin auch deshalb zu beanstanden, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Denn die von der Allge­mein­ver­fügung erfassten, aber weder verbotenen noch erlaub­nis­pflichtigen Gegenstände seien oftmals erst aufgrund der Art ihrer konkreten Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führen dieser Gegenstände überschreite daher für sich genommen nicht die Gefah­ren­schwelle. Gegenteiliges folge nicht aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Vorfällen im Jahre 2018.

Allge­mein­ver­fügung richtet sich an falschen Adressatenkreis

Schließlich richte sich die Allge­mein­ver­fügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus. Als Nichtstörer könnten diese schließlich nicht in Anspruch genommen werden, weil es an den dazu notwendigen qualifizierten Voraussetzungen fehle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI