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14.07.2026 

Dokument-Nr. 36104

Sie sehen eine Frau vor einer einfahrenden U-Bahn.
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Beschluss13.07.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 1 L 215/26
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.07.2026

Berliner Verkehrs­be­triebe müssen Werbekampagne des Online-Nachrich­ten­portals Nius fortsetzenNius hat Anspruch auf gleichen und diskri­mi­nie­rungs­freien Zugang

Das Online-Nachrich­ten­portal Nius hat einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG). Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht länger als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die BVG ist ein vom Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Perso­nen­nah­verkehr beauftragtes Verkehrs­un­ter­nehmen. Auf ihren Verkehrsflächen kann Werbung geschaltet werden. Die Antragstellerin buchte im April 2026 beim Werbe­flä­chen­ver­markter der BVG Außenwerbung in Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppel­de­cke­r­busses sowie Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Nach dem Start der Werbekampagne entbrannte eine intensive öffentliche Ausein­an­der­setzung. Dabei kam es zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Werbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion auf einen vom Chefredakteur der Antragstellerin veröf­fent­lichten Post auf der Plattform "X" entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.

Anspruch auf gleichen und diskri­mi­nie­rungs­freien Zugang

Die 1. Kammer hat die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. Die Antragstellerin habe Anspruch auf gleichen und diskri­mi­nie­rungs­freien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die von der Antragstellerin veröffentlichte Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbe­flä­chen­nutzung und sei außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbe­flä­chen­nutzung nicht.

Keine durchgreifenden Sicher­heits­be­denken

Sicher­heits­be­denken könnten den Verlust des Zugangs­an­spruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrecht­er­halten werden könne. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Als Anstalt des öffentlichen Rechts könne sich die BVG nicht selbst auf Grundrechte berufen. Sie könne die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne daher nicht mit dem Schutz ihres unter­neh­me­rischen Ansehens begründen.

Soweit die BVG in ihrer Presse­mit­teilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweige­schlecht­lichkeit als offensichtlich rechtswidrig bewertet habe, könne die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Denn mit den konkreten Äußerungen seien die der Meinungs­freiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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