18.10.2024
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Dokument-Nr. 32652

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.02.2023

Rechts­re­fe­rendar wegen Ermittlungs­verfahren entlassenVerschweigen eines Ermittlungs­verfahrens stellt arglistige Täuschung dar

Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein straf­recht­liches Ermittlungs­verfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbe­rei­tungs­dienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der 28-jährige Antragsteller bewarb sich im Oktober 2019 in Berlin um die Aufnahme in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst. Das zweijährige Rechtsreferendariat nach dem Jura-Studium ist Voraussetzung für die Erlangung der sog. Befähigung zum Richteramt, mit der Volljuristen u.a. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Notare werden können. Bei der Bewerbung unterschrieb der Antragsteller eine Erklärung zu Vorstrafen inklusive Ermitt­lungs­ver­fahren; spätere Änderungen sollten unverzüglich angezeigt werden. Im März 2021 wurde dem Antragsteller von der Staats­an­walt­schaft mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts der gemein­schaft­lichen Vergewaltigung eingeleitet wurde. Dies teilte er der Ernen­nungs­behörde - ausweislich der Akten - nicht mit. Er begann sein Referendariat im Februar 2022. Während der Ausbil­dungs­station bei der Staats­an­walt­schaft wurde er von der gegen ihn ermittelnden Staatsanwältin zufällig erkannt. Dies führte zur Aufdeckung des laufenden Ermitt­lungs­ver­fahrens. Der Antragsteller wurde daraufhin im August 2022 rückwirkend entlassen.

Tatvorwurf für Einstellung ins Referendariat erheblich

Das Gericht wies den dagegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Aufnahme in den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. So liege es hier. Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat gegen die sexuelle Selbst­be­stimmung habe sich dem juristisch vorgebildeten Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass diese Tatsache für die Einstellung ins Referendariat erheblich ist. Er habe zudem durch die unterschriebene Erklärung zu den Vorstrafen gewusst, dass er anhängige Ermitt­lungs­ver­fahren mitteilen müsse.

Täuschung auch arglistig

Auch die nicht näher belegte Behauptung des Antragstellers, er habe die Ernen­nungs­behörde per Brief über das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren informiert, sei nicht glaubhaft. Die Täuschung sei auch arglistig, weil der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, dass die Ernen­nungs­behörde irrtümlich davon ausgehe, dass keine Ermitt­lungs­ver­fahren gegen ihn anhängig seien. Hätte er das gegen ihn laufende Ermitt­lungs­ver­fahren offenbart, wäre er nicht unmittelbar zum Rechtsreferendar ernannt worden, sondern allenfalls später nach Einstellung des Ermitt­lungs­ver­fahrens. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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