18.10.2024
18.10.2024  
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.06.2024

Waffen an Israel: Kein vorbeugender vorläufiger RechtsschutzAnträge gegen Waffenexporte nach Israel unzulässig

Mehrere paläs­ti­nen­sische Antragsteller aus dem Gazastreifen sind vor dem Berliner Verwal­tungs­gericht mit dem Versuch gescheitert, der Bundesregierung durch einen sogenannten vorläufigen Rechtsschutz Waffen­lie­fe­rungen an Israel zu untersagen.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, es bestehe derzeit die konkrete Gefahr, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Genehmigung von Waffenlieferungen an Israel gegen völker­rechtliche Verpflichtungen verstoße. Dies sei nach dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz (KrWaffKontrG) verboten. Wegen des hohen Wertes von Leib und Leben sei es ihnen nicht zumutbar, Genehmigungen zur Ausfuhr von Kriegswaffen abzuwarten, die - allenfalls - nachträglich von ihnen angefochten werden könnten.

VG: Sachlage ist "ungewiss"

Das VG hat die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge seien auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet, was unzulässig sei, wenn bzw. solange sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit absehen lasse, welche Entscheidungen der Bundesregierung künftig überhaupt bevorstünden und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergingen. Dies gelte selbst dann, wenn eine Verletzung höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben geltend gemacht werde. Es lasse sich nicht prognostizieren, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffen­lie­fe­rungen unter Verstoß gegen völker­rechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen werde.

Antragsteller "verkennen Entschei­dungs­spielraum der Bundesregierung"

Die Sichtweise der Antragsteller verkenne den mit Handlung­s­al­ter­nativen verbundenen Entschei­dungs­spielraum der Bundesregierung. Sie hätten insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt Entscheidungen über Waffenexporte konkret anstünden und die Bundesregierung bei künftigen Waffenexporten nach Israel den einzuhaltenden rechtlichen Rahmen verkennen werde. Neben einer unbeschränkten Geneh­mi­gungs­er­teilung hätte die Antragsgegnerin u.a. die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen oder sie mit Neben­be­stim­mungen zu versehen oder Zusagen und Verwen­dungs­be­schrän­kungen des Empfängerlandes einzuholen. Weitere Fragen der Zulässigkeit und der inhaltlichen Begründetheit der Eilanträge hatte das Gericht daher nicht mehr zu entscheiden.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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