21.11.2024
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Dokument-Nr. 32691

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.01.2023

Keine Beihilfe für Barthaa­r­ent­fernung bei KosmetikerinArztvorbehalt stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität keinen Anspruch hat auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts.

Die Klägerin ist Beamtin beim Land Berlin. Sie wurde als Mann geboren und hat eine Geschlechts­an­gleichung zur Frau durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation. Diese Behandlung lässt die Klägerin bei einer Kosme­ti­ker­meisterin durchführen; geplant sind 120 Behand­lungs­ein­heiten à 72 Euro. Das Landes­ver­wal­tungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme für die ersten Rechnungen ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Klage trägt die Klägerin vor, sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein Hautarzt in Berlin die Nadelepilation angeboten.

Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von medizinische Behandlungen verpflichtet

Das VG hat die Klage abgewiesen. Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungs­er­bringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen.

Auch keine Kostenübernahme wegen "besonderer Härte"

Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer "besonderen Härte" beanspruchen, weil ansonsten der verfas­sungs­gemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihil­fean­spruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil - nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse - an einer amtsan­ge­messenen Lebensführung gehindert wäre. Außerdem gebe es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Ärztin in Berlin, die Nadel­e­pi­la­tionen anbiete; dorthin könne die Klägerin für weitere Behandlungen wechseln. Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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