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Dokument-Nr. 32785

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.03.2023

Bundes­kanz­leramt muss Auskünfte über Kommunikation mit Medien in der "Cum-Ex-Affäre" erteilenVertraulicher Charakter bei Kommunikations­formen "im kleinen Kreis" schließt Auskunfts­an­spruch nicht aus

Das Bundes­kanz­leramt ist verpflichtet, der Presse Auskünfte über die Kommunikation des Chefs des Bundes­kanz­leramts mit Medien in der so genannten "Cum-Ex-Steuer­geldaffäre" zu erteilen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein Journalist, hatte das Bundeskanzleramt u.a. danach gefragt, ob der Chef des Bundes­kanz­leramts nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parla­men­ta­rischen Unter­su­chungs­aus­schuss "Cum-Ex-Steuer­geldaffäre" im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser Affäre erteilt habe. Darüber hinaus wollte er wissen, ob der Chef des Bundes­kanz­leramts eine Mitteilung an den Chefredakteur des "Stern" und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, ob der Chef des Bundes­kanz­le­ramtes bestimmten Medien­ver­tretern Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die Affäre übermittelt und dabei verlangt habe, nicht als Informant genannt zu werden.

Vertrauliche Charakter von Hinter­grund­ge­sprächen schließt presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch nicht aus

Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Das Bundes­kanz­leramt habe die Auskünfte zu erteilen. Es könne sich nicht darauf berufen, dass Gespräche des Chefs des Bundes­kanz­le­ramtes mit Journalisten über die "Cum-Ex-Affäre" außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit lägen. Vielmehr sei der Austausch mit Medien­ver­tretern Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Infor­ma­ti­o­ns­arbeit. Dazu gehörten auch individuelle Kommu­ni­ka­ti­o­ns­formen "im kleinen Kreis", wie etwa Hinter­grund­ge­spräche. Der vertrauliche Charakter solche Gespräche schließe für sich genommen den presse­recht­lichen Auskunftsanspruch nicht aus. Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunft­s­er­teilung entgegenstünden.

Interesse des auskunfts­be­geh­renden Journalisten überwiegt

Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redak­ti­o­ns­tä­tigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunfts­be­geh­renden Journalisten. Dieser verlange weder Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recher­che­tä­tigkeit indivi­du­a­li­sieren. Dabei stellte das Gericht die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität. Die begehrten Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der Abschluss eines Haupt­sa­che­ver­fahrens abzuwarten wäre. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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