18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.11.2020

Bundes­kanz­leramt muss Auskunft zu Hintergrund­gesprächen gebenPresse­recht­licher Auskunfts­an­spruch steht schutzwürdigen Interessen nicht entgegen

Das Bundes­kanz­leramt ist nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über sogenannte Hintergrund­gespräche zu geben

Im hier vorliegenden Fall begehrt der Kläger, Journalist einer Tageszeitung, vom Bundeskanzleramt Auskunft darüber, welche Hinter­grund­ge­spräche unter Beteiligung des Bundes­kanz­leramts im Jahr 2016 stattgefunden haben. Hinter­grund­ge­spräche sind solche zwischen Vertretern dieses Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wurde. Konkret erfragt der Kläger Datum, Veran­stal­tungsort, Teilnehmer und Themen sowie Infor­ma­ti­o­ns­inhalte der Hinter­grund­ge­spräche. Außerdem möchte er wissen, an welchen Hinter­grund­ge­sprächen im Jahr 2016 die Bundeskanzlerin teilgenommen hat.

VG bejahrt Auskunfts­an­spruch

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne die begehrten Informationen auf Grundlage des aus Art. 5 Grundgesetz folgenden presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruchs verlangen. Der Auskunft­s­er­teilung stünden die von der Beklagten geltend gemachten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen nicht entgegen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Im Presserecht könne zum Infor­ma­ti­o­ns­bestand einer Behörde auch das nicht verschrift­lichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern gehören. Der für die Zusam­men­stellung der betreffenden Informationen erforderliche Verwal­tungs­aufwand sei nicht unver­hält­nismäßig.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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