21.11.2024
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Dokument-Nr. 32665

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.02.2023

Streuobstwiese muss Schulbau in Berlin-Adlershof weichenBefreiung von den Geboten und Verboten des BNatSchG im öffentlichen Interesse notwendig

Nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin dürfen Bäume auf einer Streuobstwiese in Berlin-Adlershof gefällt werden, um den Neubau einer Gemein­schafts­schule zu ermöglichen.

Der Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin plant auf einem rund 3,5 ha großen Grundstück in Berlin-Johannisthal/Adlershof den Neubau einer Gemein­schafts­schule. Auf einem früher extensiv als Streuobstwiese genutzten Teil des Vorha­ben­grund­stücks befinden sich alte, unregelmäßig angeordnete hochstämmige Obstbäume. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Streuobstwiesen geschützte Biotope, die grundsätzlich weder zerstört noch beeinträchtigt werden dürfen. Das Bezirksamt erteilte der Beigeladenen, einem landeseigenen Wohnungs­bau­un­ter­nehmen, im Februar 2023 eine Befreiung von diesem Verbot für eine als Streuobstwiese eingestufte Fläche von ,5 ha und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller, ein anerkannter Natur­schutz­verband, wendet sich gegen die Befreiung, die eine Zerstörung des Biotops ermögliche. Er meint zudem, tatsächlich umfasse das Biotop eine Fläche von 1,5 ha.

VG: Überwiegendes öffentlichen Interesses an Schulneubau entscheidend

Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die erteilte Befreiung lägen aller Voraussicht nach vor. Eine Befreiung von den Geboten und Verboten des BNatSchG könne erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaft­licher Art, notwendig sei. Das geschützte Biotop umfasse nur eine Teilfläche von ,5 ha. Nur hierbei handele es sich um eine Streuobstwiese. Das Bezirksamt habe für die Einordnung der Fläche einem überzeugenden Gutachten folgen dürfen, nach dem die Obstbäume den Charakter des Vorha­ben­grund­stücks nur noch auf dieser Teilfläche prägten. Diese Feststellungen habe der Antragsteller nicht schlüssig in Frage gestellt.

Keine zumutbare Alternativen

Die Befreiung sei im öffentlichen Interesse notwendig, weil nur durch Inbetriebnahme der geplanten Gemein­schafts­schule Adlershof ab dem Schuljahr 2025/26 die zu erwartende Nachfrage nach Schulplätzen gedeckt werden könne. Zumutbare Alternativen gebe es angesichts der notwendigen Fläche­n­aus­lastung nicht. Gegen den Beschluss kann beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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