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Dokument-Nr. 31823

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.04.2022

Kommerzielles Sportangebot in Grünanlage ist erlaub­nis­pflichtigGewerbliche Nutzung stellt keinen Allge­mein­ge­brauch mehr dar

Kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen im Land Berlin sind grundsätzlich erlaub­nis­pflichtig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin bietet u.a. in Berlin kosten­pflichtige Freiluft-Gruppen-Fitness­trainings mit bis zu 20 Teilnehmern an. Nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ihr wiederholt die Durchführung derartiger Trainings im Park am Gleisdreieck untersagt und sie der öffentlichen Grünanlage verwiesen hatte, hatte die Klägerin zunächst erfolglos die Erteilung einer Genehmigung hierfür beantragt. Im Klageverfahren ging es der Klägerin nur noch um die Feststellung, dass sie für Veranstaltungen der genannten Art keiner Erlaubnis bedürfe.

Nutzung nicht vom Allge­mein­ge­brauch abgedeckt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin beabsichtigte Benutzung öffentlich gewidmeter Grün- und Erholungs­anlagen zur Durchführung von Freiluft-Gruppen-Fitness­trainings bedürfe einer Genehmigung nach dem Grünan­la­gen­gesetz. Diese Nutzung sei nicht vom Allgemeingebrauch abgedeckt. Zwar gestatte das Gesetz erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kultur­ver­an­stal­tungen mit Live-Musik. Voraussetzung hierfür sei aber stets, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe. Daran fehle es im Fall der Klägerin.

Kommerzielle Veranstaltungen sind erlaub­nis­pflichtig

Als juristische Person sei sie schon nicht Teil der erholungs­be­dürftigen und erholung­s­u­chenden Bevölkerung, der öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen allein zu dienen bestimmt seien. Ihre Veranstaltungen stünden zudem nicht allen Anlagen­be­suchern zur Verfügung, sondern seien ausschließlich für ihre eigenen Kunden bestimmt und für diese mit Kosten verbunden. Es komme nicht darauf an, dass es sich bei den Kursteilnehmern (auch) um Erholungs­su­chende handele. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allge­mein­ge­brauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungs­anlagen laste, liege es auf der Hand, dass die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung bedürfe, um konkurrierende Nutzungs­in­teressen in Ausgleich zu bringen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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