14.11.2024
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Dokument-Nr. 31962

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Urteil30.06.2022Verwaltungsgericht Berlin2 K 155/21
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.06.2022

Bundes­kanz­leramt muss Protokolle zu Corona-Konferenzen herausgebenKein Schutz für Ergebnisse und Grundlagen der Entscheidungen

Das Bundes­kanz­leramt muss Protokolle zu Bund-Länder-Konferenzen zur Corona-Pandemie herausgeben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Ab März 2020 fanden im Bundeskanzleramt Bund-Länder-Konferenzen statt, um die Corona-Pandemie zu bewältigen. Der Kläger beantragte im Dezember 2020 beim Bundes­kanz­leramt unter Berufung auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, ihm Zugang zu den Kurzprotokollen der Konferenzen zu gewähren. Das Bundes­kanz­leramt lehnte dies mit der Begründung ab, einer Herausgabe stehe der Schutz von behördlichen Beratungen und des Kernbereichs exekutiver Eigen­ver­ant­wortung entgegen. Eine Veröf­fent­lichung könne einen künftigen freien und offenen Meinungs­aus­tausch beeinträchtigen. Eine entsprechende Berich­t­er­stattung bringe eine neue und ungewollte Dynamik in die weiteren Beratungen zur Pande­mie­be­kämpfung.

Keine „konkrete Gefährdung des Beratungs­verlaufs“

Das VG hat das Bundes­kanz­leramt verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Kurzprotokollen zu gewähren. Die Bund-Länder-Konferenzen seien zwar als "Beratungen von Behörden" von § 3 Nr. 3b des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes erfasst. Geschützt sei jedoch nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entschei­dungs­findung als solcher, nicht die Ergebnisse und Grundlagen der Entscheidung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Passagen welcher Kurzprotokolle den Vorgang der Willensbildung und Abwägung abbildeten. Zudem sei eine konkrete Gefährdung des Beratungs­verlaufs oder künftiger Beratungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Verweis der Beklagten auf die andauernde Pandemielage und die Möglichkeit erneuter Bund-Länder-Konferenzen begründe keinen Dauer-Beratungs­prozess.

Beein­träch­tigung künftiger Beratungen nicht dargelegt

Selbst wenn im Jahr 2020 die einzelnen Beratungen aufeinander aufgebaut haben sollten, sei jedenfalls durch die Änderung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes eine Änderung der Lage eingetreten und das Format eingestellt worden. Für künftige Beratungen sei eine Beein­träch­tigung nur pauschal geltend gemacht worden, ohne etwa die veränderten Umstände (z.B. Impffortschritt) zu berücksichtigen. Zudem sei durch die Änderung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes eine rechtliche Zäsur dergestalt eingetreten, dass Beratungen vor allem auch im Deutschen Bundestag stattfinden müssten. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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