23.11.2024
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Dokument-Nr. 32906

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Urteil09.05.2023Verwaltungsgericht Berlin13 K 255/22 u.a.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.05.2023

Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieu­schutz­gebiet: Bindung der Grundstückse­igentümerinnen an Vereinbarung mit BezirkVereinbarungen zur Anwendung bezirkliche Vorkaufsrecht in Milieuschutz­gebieten weiterhin bindend

Grundstück­eigentümerinnen in Milieuschutz­gebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin anlässlich von acht Klagen verschiedener Grundstückse­igentümerinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den vergangenen Jahren verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (so genannte Milieu­schutz­gebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung von Wohneigentum und auf Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

BVerwG-Entscheidung: Vorkaufsrechts durch die Bezirke in Milieu­schutz­ge­bieten ausgeschlossen

Nach Abschluss dieser Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen entschied im November 2021 das Bundes­ver­wal­tungs­gericht letzt­in­sta­nzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieu­schutz­ge­bieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin und machten geltend, dass sie an Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

VG: Klägerinnen weiter an Vereinbarungen gebunden

Das VG Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchst­rich­terlich noch nicht geklärt gewesen seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechts­si­cherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei nicht nachträglich die Geschäfts­grundlage für die Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen entfallen. Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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