Dokument-Nr. 31560
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- GE 2022, 206Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 206
Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.12.2021
Grundstückseigentümer kann von Land Berlin nicht Baumrückschnitt wegen Erhalts eines zweiten Rettungsweges beanspruchenPflicht zum Erhalt eines zweiten Rettungsweges trifft Grundstückseigentümer
Ein Grundstückseigentümer kann vom Land Berlin nicht den Rückschnitt eines Baumes beanspruchen, um dadurch einen zweiten Rettungsweg zu erhalten. Denn die Pflicht zur Erhaltung eines zweiten Rettungsweges trifft dem Grundstückseigentümer. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem viergeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks in Berlin verlangten im August 2019 den Rückschnitt eines vor dem Grundstück auf öffentlichen Straßenland stehenden Baumes. Dadurch sollte der zweite Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet werden. Da das Land Berlin dem Rückschnitt nicht nachkam, erhoben die Grundstückseigentümer Klage.
Kein Anspruch auf Rückschnitt des Baumes
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Kläger. Diese haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückschnitt des Baumes. Sie müssen den Baum vielmehr gemäß § 16 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes dulden. Der Anspruch auf Baumrückschnitt ergebe sich nicht durch die vermeintliche Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges in Form einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 33 Abs.2 Bauordnung Berlin - BauO Bln). Denn bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges handele es sich um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung. § 33 Abs. 2 BauO Bln vermittele keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten.
Baumrückschnitt für Erhalt des zweiten Rettungsweges nicht erforderlich
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Baumrückschnitt zum Erhalt des zweiten Rettungsweges auch nicht erforderlich. So sei etwa der Umbau des bestehenden Treppenhauses zu einem Sicherheitstreppenhaus im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln oder der nachträgliche Anbau einer Außentreppe möglich. Soweit der Grundstückseigentümer dadurch wirtschaftlich mehr belastet werde, sei dies die gesetzliche Folge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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