21.11.2024
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Dokument-Nr. 15143

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Urteil28.11.1990Verwaltungsgericht Berlin1 A 154/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 2854Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 2854
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.11.1990

Polizei nimmt wegen Zeitschaltuhr Notsituation an und bricht Wohnungstür auf: Mieter muss Polizeieinsatz bezahlenErsatzpflicht für Aufwendungen eines Polizei­ein­satzes zur Gefahrenabwehr bei einer Anscheinsgefahr

Installiert ein Mieter während seiner Abwesenheit in der Wohnung eine Zeitschaltuhr und erweckt damit den Eindruck der Anwesenheit, so muss er die Kosten für das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür übernehmen, wenn Dritte einen Unfall annehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund seiner Abwesenheit installierte ein Mieter in seiner Wohnung eine Zeitschaltuhr an der Licht und Radio gekoppelt waren. Über seine Abwesenheit informierte er keine weiteren Bewohner des Hauses. Nach drei Wochen Abwesenheit vermutete der Hausmeister einen Unglücksfall und klingelte an der Wohnung. Da niemand öffnete, alarmierte er Polizei und Feuerwehr. Diese öffneten die Wohnungstür gewaltsam. Die Kosten des Aufbrechens sollte der Wohnungsinhaber zahlen. Dieser weigerte sich jedoch.

Kostenpflicht des Mieters bestand

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen den Mieter. Er habe die Kosten für das Aufbrechen der Wohnungstür tragen müssen. Denn die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Für einen objektiven Beobachter habe angesichts der Umstände der Verdacht einer unmittelbaren Lebensgefahr bestanden. Die Vorhänge waren zugezogen und das Licht brannte. Ebenso wurde auf Klingeln und Klopfen der Polizeibeamten die Tür nicht geöffnet. Angesichts dessen sei die Entscheidung von Polizei und Feuerwehr richtig gewesen, sofort die Tür zu öffnen, um einen Unglücksfall auszuschließen.

Mieter setzte Anschein der Lebensgefahr

Der Mieter sei für das Bestehen des Verdachts der Lebensgefahr auch verantwortlich gewesen. Er habe den Anschein einer Gefahr erweckt. Denn durch die Installation der Zeitschaltuhr sei der Eindruck vermittelt worden, er sei in der Wohnung. Wird die Wohnung nunmehr auf Klingeln eines Dritten nicht geöffnet, so dürfe dieser einen Unfall vermuten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/NJW 1991, 2854/rb)

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