21.11.2024
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Dokument-Nr. 32893

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Urteil16.03.2023Verwaltungsgericht Arnsberg6 K 812/21, 6 K 934/21, 6 K 1044/21 und 6 K 1090/21
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil16.03.2023

Kontakt­beschränkungen und Ausgangssperren in den Corona-Allgemein­verfügungen des Märkischen Kreises nicht zu beanstandenKontakt­beschränkungen und Ausgangssperren zur Eindämmung des Corona-Virus geeignet und erforderlich

Die im Frühjahr 2021 zur Eindämmung von Neuinfektionen mit dem Coronavirus erlassenen Allgemein­verfügungen des Märkischen Kreises sind nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg entschieden. Dabei erwiesen sich die jeweils beanstandeten Regelungen als rechtmäßig.

Gegenstand des ersten Klageverfahrens war die im Zeitraum vom 29. März 2021 bis zum 18. April 2021 geltende Anordnung von Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum. In diesem Zeitraum war die vom Deutschen Bundestag im März 2020 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite noch gegeben. Die beanstandete Regelung der insoweit maßgeblichen Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises vom 26. März 2021 erlaubte Kontakte nur zwischen Personen des eigenen Hausstandes (ohne Perso­nen­be­grenzung) sowie zwischen Personen eines Hausstandes und höchstens einer weiteren Person (abweichende Regelungen gab es für die Osterfeiertage 2021).

VG: Maßnahmen im maßgeblichen Geltungs­zeitraum erforderlich

Das Gericht hat die – nach Ablauf der Gültigkeit der Regelung auf die nachträgliche Feststellung ihrer Rechts­wid­rigkeit umgestellte – Klage nunmehr mit der Begründung abgewiesen, die in dem dargestellten Umfang angeordneten Kontakt­be­schrän­kungen seien im maßgeblichen Geltungs­zeitraum zur Erreichung legitimer infek­ti­o­ns­schutz­recht­licher Ziele objektiv notwendig gewesen. Insbesondere habe der Märkische Kreis in der Begründung der Allge­mein­ver­fügung ausreichend deutlich gemacht, dass und weshalb er von der in der Corona­schutz­ver­ordnung ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Inzidenzzahl habe Ende März 2021 deutlich über 100 und über dem Landes­durch­schnitt gelegen; 83 % der im Kreisgebiet verfügbaren Intensivbetten seien belegt gewesen, wobei der Anteil von Covid-Patienten bei 27,45 % gelegen habe. Auch habe das Robert-Koch-Institut Zusammenkünften in Innenräumen im Frühjahr 2021 einen hohen Anteil am gesamten Trans­mis­si­ons­ge­schehen zugeschrieben.

Infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Ausgangs­be­schrän­kungen rechtens

Die Frage der Rechtmäßigkeit von infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Ausgangs­be­schrän­kungen in den Allge­mein­ver­fü­gungen des Märkischen Kreises vom 8. April 2021 (Geltungsdauer 9. bis 18. April 2021) und 16. April 2021 (Geltungsdauer 19. bis 26. April 2021) war Gegenstand der von einem in Menden lebenden Bürger geführten Klageverfahren und derjenigen eines Neuenrader Einwohners. In den entsprechenden Regelungen wurde für den Zeitraum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft untersagt; ausgenommen hiervon waren Aufenthalte zur Abwendung von Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum, zur Berufsausübung, zur Ausübung des Dienstes oder eines Mandates, zur Berich­t­er­stattung durch Medienvertreter, für Partner (nicht-)ehelicher Lebens­ge­mein­schaften mit getrennten Wohnungen (insoweit nur in der Allge­mein­ver­fügung vom 8. April 2021), zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unauf­schiebbaren Betreuung unter­stüt­zungs­be­dürftiger Personen und Minderjähriger sowie der Begleitung von Sterbenden, der Versorgung von Tieren und Aufenthalte zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken. Das VG führt in ihren klage­ab­wei­senden Urteile aus: Es komme nicht darauf an, ob die 7-Tages-Inzidenz in einzelnen Gemeinden des Kreisgebietes unter 100 gelegen habe, da sowohl das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz als auch die einschlägigen Regelungen der Corona­schutz­ver­ordnung allein auf die Kreise (und kreisfreien Städte) abstellten. Die Ausgangs­be­schrän­kungen seien aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung auch geeignet gewesen, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und seine Verbrei­tungs­ge­schwin­digkeit zu reduzieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, ra-online (pm/ab)

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