In den Entscheidungsgründen führte die Kammer aus: Das in der Landschaftsschutzverordnung enthaltene ausdrückliche Verbot, im geschützten Gebiet Modellsport zu betreiben, sei rechtswirksam. Dass man das frühere Militärgelände in das Schutzgebiet einbezogen habe, sei trotz des weitgehend unveränderten baulichen Zustandes nicht zu beanstanden. Eine inselförmige Ausklammerung des Geländes aus dem Landschaftsschutz wäre der Unterschutzstellung der allseits angrenzenden Flächen abträglich gewesen, was auch durch das (bereits gescheiterte) Vorhaben eines Motocrossvereins, das Areal als Übungsgelände nutzen zu dürfen, belegt werde.
Der nunmehr geplante Betrieb von Modellhubschraubern mit Verbrennungsmotoren sei – jedenfalls ohne eine erhebliche Beschränkung der Flugzeiten, die der Antrag des Klägers nicht vorsehe – mit dem Schutzzweck der „besonderen Bedeutung für die Erholung“ nicht zu vereinbaren. Das Landschaftsrecht gehe von einer „stillen“ Erholung aus; emissionsträchtige Freizeitaktivitäten, bei denen die freie Landschaft nur als Kulisse in Anspruch genommen werde, seien von diesem Begriff nicht umfasst. Der Fluglärm sei, wie sich in einem zweiten gerichtlichen Ortstermin erwiesen habe, noch in einer Entfernung von mehreren hundert Metern hörbar gewesen, zum Teil sogar recht deutlich, und könne von Besuchern des Gebiets durchaus als störend empfunden werden. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten sei auch davon auszugehen, dass das Gebiet in nicht unbeträchtlichem Maße von Erholungssuchenden frequentiert werde.
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass das ehemalige Militärgelände schon anderweitig genutzt werde, etwa als Übungsplatz der Feuerwehr, Polizei und einer Rettungshundestaffel, sei die daraus resultierende Lärmvorbelastung nicht so gravierend, dass der zusätzliche Fluglärm daneben nicht mehr nennenswert ins Gewicht fiele. Entsprechendes gelte auch für die Geräusche der in der Umgebung stehenden Windkraftanlagen. Der Verein könne darauf verwiesen werden, seine Bemühungen um eine geeignete Alternativfläche für den Modellflug regional weiter auszudehnen als bisher geschehen.
Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, dass ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung nur für den Zeitraum bis zu einer Renaturierung des umzäunten Militärgeländes erteilt werde. Da der geplante Flugbetrieb bereits wegen der in der Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen unzulässig sei, komme es auf eine mögliche künftige Freigabe des Geländes für die erholungssuchende Allgemeinheit nicht an. Im Übrigen stelle sich das Ob und Wann einer etwaigen Renaturierung als vollkommen ungewiss dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 03.07.2009