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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil10.10.2012

Errichtung eines 2 m hohen Metallzauns im Landschafts­schutz­gebiet unzulässigErrichtung eines Metallzauns nicht mit Naturschutz und Landschafts­pflege vereinbar

Ein 2 m hoher Metallzaun innerhalb eines Landschafts­schutz­ge­bietes, der aufgrund seiner Höhe und Beschaffenheit nicht mehr als ortsüblicher Weidezaun angesehen werden kann, stellt ein Verstoß gegen den Landschaftsplan dar und ist daher unzulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Ausnah­me­ge­neh­migung besteht nicht, wenn das Landschaftsbild beeinträchtigt und die Bewegungs­mög­lich­keiten eingeschränkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kreis die Klägerin durch Ordnungs­ver­fügung aufgefordert, einen ca. 400 m langen Stabgitterzaun zu beseitigen, der überwiegend auf ihr gehörenden und landwirt­schaftlich genutzten Grundstücken angelegt worden war. Die Behörde stützte ihre Anordnung darauf, dass der geltende Landschaftsplan eine Errichtung von Zäunen im Landschaftsschutzgebiet ausdrücklich untersage; anderes gelte nur für ortsübliche Forstkultur- oder Weidezäune, um die es hier aber nicht gehe. Die Zaunanlage beeinträchtige das Landschaftsbild und die Leistungs­fä­higkeit des Naturhaushalts erheblich.

Zaun notwendige Nebenanlage zur landwirt­schaft­lichen Nutzung

Die Klägerin wandte gegen die Verfügung u. a. ein, dass die betroffenen Grundstücke, jedenfalls zum Teil, gar nicht unter Landschafts­schutz stünden, weil der Landschaftsplan nur Außen­be­reichslagen erfasse und lediglich Waldflächen unter Schutz gestellt worden seien. Der Zaun sei notwendige Nebenanlage zur landwirt­schaft­lichen Nutzung; seine Errichtung sei erforderlich gewesen, weil die Anbaufläche in der Vergangenheit von Unbefugten betreten worden sei, die dort Schäden verursacht hätten. Schließlich sei sie, die Klägerin, nur teilweise Eigentümerin der betroffenen Grundstücke.

Klägerin verstößt gegen Landschaftsplan

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal­tungs­gericht hat der Kreis die angefochtene Ordnungs­ver­fügung aufgehoben, soweit die Klägerin zur Beseitigung des Zauns auf den nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verpflichtet worden war; dieser Teil machte allerdings nur ca. ¼ der gesamten streitigen Zaunanlage aus. Im Übrigen, d. h. soweit die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen wurde, hat das Verwal­tungs­gericht die Klage gegen die Ordnungs­ver­fügung abgewiesen. Unzweifelhaft sei, dass die Grundstücke, auf denen der Zaun stehe, zum Außenbereich gehörten und damit den Regelungen des Landschaftsplans unterfielen. Sie lägen auch innerhalb des rechtmäßig festgesetzten Landschafts­schutz­gebiets, das durch zeichnerische Darstellung eindeutig umschrieben sei und nicht nur Waldflächen erfasse. Da die streitige Anlage aufgrund ihrer Höhe und Beschaffenheit nicht mehr als ortsüblicher Weidezaun angesehen werden könne, liege ein Verstoß gegen den Landschaftsplan vor. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder Ausnah­me­ge­neh­migung. Insbesondere sei der Zaun nicht mit Naturschutz und Landschafts­pflege vereinbar. Er wirke wie eine künstliche, als Fremdkörper erscheinende hohe Barriere und beeinträchtige daher das Landschaftsbild und die Bewegungs­mög­lich­keiten der Wildtiere in beträchtlicher Weise. Ein unbefugtes Betreten der Flächen habe ausreichend durch einen niedrigeren und weniger dichten Zaun verhindert werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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