18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.04.2010

OVG Berlin-Brandenburg: Zaunanlage im Uferbereich des Groß Glienicker Sees muss beseitigt werdenZaunanlage verstößt gegen Bebauungsplan und Verodnung über Landschafts­schutz­gebiet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Anträge mehrerer Eigentümer bzw. Nutzer eines am Groß Glienicker See gelegenen Wohngrundstücks auf Zulassung der Berufung gegen vier Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam vom Juni 2009 hinsichtlich des Verbots der Errichtung einer Zaunanlage im Uferbereich des Groß Glienicker Sees zurückgewiesen.

Der Oberbür­ger­meister der Landes­hauptstadt Potsdam als Bauauf­sichts­behörde hatte mit vier Ordnungs­ver­fü­gungen zwei Grund­s­tücks­nutzern die Beseitigung einer unterhalb des Uferweges rechtwinklig bis zum Seeufer verlaufenden Zaunanlage und zwei Grund­s­tücks­ei­gen­tümern die Duldung der Vollstreckung der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung aufgegeben. Das Verwal­tungs­gericht hatte die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen.

Urteil des Verwal­tungs­ge­richts nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat nunmehr entschieden, dass die Annahme des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Zaunanlage sowohl gegen die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde Groß Glienicke „Seepromenade/Dorfstraße“ als auch gegen die Verordnung über das Landschafts­schutz­gebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ verstößt, nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Gründen zu beanstanden ist. Die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam sind damit rechtskräftig

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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