24.11.2024
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Dokument-Nr. 11684

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss18.05.2011

Erhebliche Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes: Rot-weiße Absperrbänder am Westufer des Groß Glienicker Sees müssen entfernt werdenAbsperrbänder wirkten sowohl vom Wasser als auch vom Uferweg deutlich wahrnehmbar verunstaltend

Die Miteigentümer eines Seegrundstücks am Westufer des Groß-Glienicker Sees sind verpflichtet, Absperrungen aus rot-weißem Absperrband über den seit vielen Jahren von Fußgängern und Radfahrern genutzten ehemaligen Kolonnenweges (Mauerweg) zu entfernen, da die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Grund­s­tücks­ei­gentümer den ehemaligen Kolonnenweg (Mauerweg) am Westufer des Groß-Glienicker Sees Anfang 2010 auf ihrem Grundstück beseitigt, durch Anpflanzungen ersetzt und mit rot-weißem Absperrband abgesperrt. Die Stadt Potsdam hatte den Eigentümern des Grundstücks mit für sofort vollziehbar erklärter behördlicher Anordnung auf der Grundlage der dort seit 1998 gültigen Landschafts­schutz­gebiets-Verordnung aufgegeben, die Anpflanzungen zu beseitigen, jegliche gärtnerische Nutzung im ufernahen Bereich zu unterlassen und das Absperrband zu entfernen.

Absperrbänder bewirken wahrnehmbare Verunstaltung und „Parzellierung“ des Landschafts­bildes

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hatte die Eilanträge der Grund­s­tü­ck­ei­gentümer gegen diese Anordnung lediglich insoweit abgelehnt, als die Entfernung des Absperrbandes angeordnet worden war. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerden der Grund­s­tücks­ei­gentümer hiergegen abgewiesen. Das Verwal­tungs­gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass durch die weithin sichtbaren Absperrbänder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Denn diese wirkten sowohl vom Wasser wie auch von den frei zugänglichen Teilen des ehemaligen Uferweges her deutlich wahrnehmbar verunstaltend und führten zudem zu einer „Parzellierung“ des Landschafts­bildes. Für die Annahme der Grund­s­tücks­ei­gentümer, der Stadt Potsdam gehe es nur darum, ein Wegerecht zu erzwingen, d.h. unbefugten Dritten ein Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob und ggf. welche anderweitigen Sperrmaßnahmen die Eigentümer vornehmen dürften, sei in diesem Zusammenhang nicht zu klären.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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