21.11.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil05.03.2004

Kein Anspruch auf zusätzliche Sozia­l­leis­tungen für Prostituierte, Pornofilme und KondomePersönliche sexuelle Bedürfnisse sind aus Regel­satz­leistung zu befriedigen

Ein Sozial­leistungs­empfänger muss die durch die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse entstandenen Kosten aus der Regel­satz­leistung tragen. Ein Anspruch auf zusätzliche Sozialleistung für Prostituierte, Pornofilme und Kondome besteht nicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger beantragte im September und Oktober 2003 zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zusätzliche Sozialleistung. Im Einzelnen wollte er die Übernahme der Kosten für monatlich vier Besuche in einem Freudenhaus, für das mieten von monatlich mindestens acht Pornofilmen aus einer Videothek sowie für Kondome und Zewa-Wichsboxen für das Betrachten der Filme. Zur Begründung führte der Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger an, dass seine thailändische Ehefrau seit Anfang 2002 wieder in Thailand lebte und er daher unter sexuellen Entzugs­er­schei­nungen leide. Nachdem der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt wurde, erhob der Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger Klage.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme zur Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschied gegen den Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger. Ihm habe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zugestanden. Denn diese Kosten habe der Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger aus seiner Regel­satz­leistung bestreiten müssen. Die Kosten für sexuelle Bedürfnisse gehören zur allgemeinen Lebensführung und seien daher vom Regelbedarf erfasst. Einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs seien unzulässig. Dies gelte selbst dann, wenn die Regel­satz­leistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt.

Sexuelle Entzugs­er­schei­nungen begründeten keinen Sonderbedarf

Der Umstand, dass die Ehefrau des Sozia­l­leis­tungs­emp­fängers in Thailand lebte, habe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts keinen Anspruch auf Sonderbedarf begründet. Die insofern geltend gemachten sexuellen Entzugs­er­schei­nungen seien dem persönlichen Lebensbereich des Sozia­l­leis­tungs­emp­fängers zuzuordnen gewesen. Ein Sonderbedarf könne dadurch nicht begründet werden.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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