18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Darmstadt Urteil26.09.2012

Existenz­grün­dungs­zu­schuss: Keine Förderung durch das Jobcenter für pornografischen Erotik-Sender im InternetProjekt verstößt gegen die guten Sitten

Ein Leistungs­emp­fänger hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Starthilfe zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Ein solches Vorhaben verstößt gegen die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Leistungsempfänger von Hartz-IV beantragte beim Jobcenter eine finanzielle Förderung zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Das Konzept sah vor, gegen Entgelt Erotik- und Porno­gra­fied­a­r­bie­tungen zugänglich zu machen. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Geschäftsidee nicht wirtschaftlich tragfähig sei. Nach dem der Antragssteller gegen den ablehnenden Verwaltungsakt erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob er Klage vor dem Sozialgericht.

Anspruch auf Förderung bestand nicht

Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen den Leistungs­emp­fänger. Ihm habe kein Anspruch auf Förderung seines Projektes zugestanden, da es gegen die guten Sitten verstoßen habe. Es sei damit nicht auf die Frage der wirtschaft­lichen Tragfähigkeit des Gründungs­vor­habens angekommen.

Behördliche Entscheidungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen

Bei jeder behördlichen Entscheidung sei die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten, so das Sozialgericht weiter. Denn verstößt ein Verwaltungsakt gegen die guten Sitten, so sei er nichtig und somit unwirksam (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Ein Verwaltungsakt verstoße aber nicht nur gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordne, sondern auch dann, wenn er etwas erlaube, was wegen Verstoßes gegen die Sitten­wid­rigkeit nicht erlaubnisfähig sei. Dies müsse ebenfalls für die Fälle gelten, in denen ein sittenwidriges Geschehen durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden solle.

Sitten­wid­rigkeit liegt bei Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor

Ein Verwaltungsakt verstoße dann gegen die guten Sitten, wenn er das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.1994 - 12 RK 82/92). Nach Auffassung des Sozialgerichts liege das bei dem Vorhaben des Leistungs­emp­fängers vor. Denn die Herstellung und Produktion von Erotik- und Porno­gra­fied­a­r­bie­tungen sowie deren Vermarktung werden weiterhin als abstoßend, anrüchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes angesehen. Diese Beurteilung beruhe darauf, dass die Vornahme sexueller Handlungen zum Intimbereich zwischen Mann und Frau gehöre. Diese Intimsphäre müsse vor Einblicken Dritter geschützt werden.

Kein Ausschluss der Sitten­wid­rigkeit

Nicht maßgeblich sei es nach Auffassung des Sozialgerichts gewesen, dass die Erotik- und Porno­gra­fie­dar­steller freiwillig tätig waren und sie selbst ihre Tätigkeit nicht als entwürdigend ansahen. Darüber hinaus sei es unbeachtlich gewesen, dass es im Internet eine Vielzahl von Porno­gra­fie­an­geboten gibt. Denn derartige Darbietungen werden weiterhin als sittlich nicht einwandfrei bewertet.

Fehlende Verbote gegen die Verbreitung von Porno­gra­fie­an­geboten im Internet unerheblich

Weiterhin führte das Sozialgericht aus, dass es unerheblich sei, dass von Seiten der Ordnungs­be­hörden noch keine Verbote gegen die Verbreitung von Porno­gra­fie­an­geboten im Internet ausgesprochen wurden. Denn es sei vorliegend nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für das beabsichtigte Gründungs­vorhaben gegangen, sondern um dessen finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel. Nur weil ein bestimmtes Geschehen nicht verboten werde, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dieses Geschehen nicht mehr als sittenwidrig bewertet werde.

Eventueller Verstoß gegen die Menschenwürde unbeachtlich

Es habe hier offen bleiben können, ob das Vorhaben des Leistungs­emp­fängers gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. GG) verstoße, so das Sozialgericht schließlich. Zwar hätte man dies annehmen können, da die Darsteller als bloße Anregungs­objekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur Sitten­wid­rigkeit von Peep-Shows: BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79). Es sei aber darauf nicht mehr angekommen, da solche Darbietungen zumindest gegen die guten Sitten verstoßen.

Berufung wurde eingelegt

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt wurde Berufung beim Hessischen Landes­so­zi­al­gericht eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).

Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14998

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI