21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 24657

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil18.07.2017

Versetzung eines Schülers aus Hochbe­gab­ten­klasse wegen maßgeblicher Beteiligung am Mobbing rechtmäßigVerlust der Förderung in der hochbegabten Klasse verhältnismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat entschieden, dass die Versetzung eines Gymna­si­al­schülers der 9. Jahrgangsstufe aus einer Hochbe­gab­ten­klasse in eine Parallelklasse rechtmäßig erfolgte, da der Schüler maßgeblich am Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse beteiligt war.

Der betroffene Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls besuchte die Hochbe­gab­ten­klasse eines Gymnasiums. Die Schulleitung ordnete nach Beratung des Diszi­pli­na­r­aus­schusses im Februar 2017 die Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse an, da nach Auffassung der Schule der Schüler eine maßgebliche Rolle beim Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse innehatte.

Eilantrag auf Verbleib des Schülers in der Hochbe­gab­ten­klasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens erfolglos

Der Kläger begehrte mit dem beim Verwal­tungs­gericht Ansbach erhobenen Eilantrag, die Hochbe­gab­ten­klasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter besuchen zu können. Zur Begründung trug er vor, dass andere Mitschüler ebenfalls an dem Mobbing beteiligt gewesen seien. Die Äußerungen im Klassenchat und das Verhalten gegenüber dem betroffenen Schüler seien nicht ernst gemeint gewesen. Hätte der Kläger gewusst, wie sehr der gemobbte Schüler gelitten habe, hätte er sich geändert. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach lehnte den Eilantrag jedoch ab.

Versetzung des Klägers in Parallelklasse rechtmäßig

Nunmehr wurde auch die Klage gegen die Versetzung abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts war die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse rechtmäßig, da der Kläger in federführender Art und Weise an dem Mobbing beteiligt war. Der dokumentierte Chat-Verlauf des Klassenchats verdeutlichte den bestimmenden Anteil des Klägers. Im Unterricht äußerte der Kläger u.a. gegenüber dem Mitschüler, wäre er mit Osama bin Laden in einem Raum eingesperrt, müsse man ihn statt Osama bin Laden erschießen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens ist nach Auffassung des Gerichts die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse mit der Folge, dass er die Förderung in der hochbegabten Klasse verliert, verhältnismäßig. Der Schulleiter äußerte, dass es in der Hochbe­gab­ten­klasse seit der Versetzung des Klägers keine nennenswerten Probleme mehr gebe.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24657

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI