23.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil08.12.2014

Unterrichts­aus­schluss eins Grundschülers wegen Gewalt­tä­tig­keiten gegen Mitschüler rechtmäßigVorliegen einer Aufmerksam­keits­defizit-/Hyper­aktivitäts­störung kann schweres Fehlverhalten nicht relativieren

Das Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen fünftägigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 7-jährige Grundschüler (Antragsteller) war schon vom 12. bis 13. November 2014 vom Unterricht ausgeschlossen worden. Seit dieser Zeit kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen der Antragsteller Mitschüler schlug und beleidigte. Am 17. November 2014 wurde der Antragsteller von seiner Klassenlehrerin dabei beobachtet, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter mit Bescheid vom 26. November 2014 verfügten fünftägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwal­tungs­gericht, den sofortigen Vollzug des Unter­richts­aus­schlusses auszusetzen.

Schlagen eines auf dem Boden liegenden Mitschülers ist als schweres Fehlverhalten zu werten

Diesen Antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Schulleiter nach § 90 Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unter­richtstagen anordnen könne, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen, wenn quali­fi­zie­render Umstände hinzuträten. Dies sei aber beim Antragsteller der Fall. Nach den Feststellungen der Klassenlehrerin habe der Antragsteller seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen, während dieser am Boden gelegen habe. Das Schlagen des auf dem Boden liegenden Mitschülers sei als ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers zu werten und stelle keinesfalls eine nachvoll­ziehbare kindliche Reaktion dar. Auch das Vorliegen einer Aufmerk­sam­keits­defizit-/Hyper­ak­ti­vi­täts­s­törung (ADHS) beim Antragsteller und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler könne ein solches Fehlverhalten nicht relativieren. Durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden. Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unter­richts­aus­schluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Unter­richts­aus­schluss von zwei Tagen (12. bis 13. November 2014) und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Antragstellers erfolgt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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