21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss17.02.2010

Handgreif­lich­keiten zwischen Mitschülern mit dem Handy gefilmt – Zweiwöchiger Unter­richts­aus­schluss rechtmäßigFehlverhalten darf zum Schutz des Schulfriedens nicht sanktionslos bleiben

Ein Schüler, der eine handgreifliche Ausein­an­der­setzung seiner Mitschüler filmt und das Video anschließend bei Youtube veröffentlichen lässt, darf vom Schulleiter vom Unterricht suspendiert werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte nach den Feststellungen des Schulleiters hatte ein 14-jähriger Gymnasiast (im Folgenden: Antragsteller) mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 Metern Entfernung lachend gefilmt, wie zwei Mitschüler einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten schubsten, gegen den Oberkörper stießen und ins Gesicht „langten“. Als eine Person den Tätern zurief, sie mögen aufhören, entgegnete der Antragsteller während des Filmens laut: „Macht doch weiter“. Zwei Tage später zeigte er anderen das Video vor der Chemiestunde; es wurde über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am am selben Tag bei „Youtube“ unter Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.

Schweres Fehlverhalten des Schülers

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat den Eilantrag des Antragstellers gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen zweiwöchigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen sei, durch das die Erfüllung der Erzie­hungs­aufgabe der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet würden.

Wiederkehrende Erniedrigung der Mitschüler durch Verbreitung per Video

Der Antragsteller habe das Persön­lich­keitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt, indem er die dem Mitschüler zugefügte grundlose Gewaltanwendung durch Anfeuern unterstützt, sie filmisch „ausgeschlachtet“, den Film anderen vorgeführt und sich an dessen Verbreitung im Internet beteiligt habe. Durch die Verbreitung des Films habe er immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule - die allerdings insoweit stets auch der zusätzlichen Unterstützung durch die Eltern bedürfe - die zur Vermittlung der Erziehungsziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen. Der Schulfrieden könne deshalb nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiere.

Quelle: ra-online, VG Freiburg

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