18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss31.07.2018

VG zum zeitlichen Umfang des Betreu­ungs­bedarfs eines einjährigen KindesIndividueller Betreu­ungs­bedarf in zeitlicher Hinsicht muss sichergestellt werden

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreu­ungs­bedarf der Eltern richtet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden und damit dem Eilantrag eines am 9. Mai 2017 geborenen Kindes stattgegeben.

Damit ist die Stadt Aachen verpflichtet, für das Kind ab dem 1. August 2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17.00 Uhr). Die Stadt Aachen hatte - ohne Erfolg - vorgetragen, für das Kind stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kinder­ta­ges­ein­richtung bis 16.30 Uhr zur Verfügung.

Kein Kapazi­täts­vor­behalt bei Anspruch auf frühkindliche Förderung

Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung oder der Kinder­ta­gespflege zu. Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazi­täts­vor­behalt. D.h. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreu­ungs­plätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tages­pfle­ge­personen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erzie­hungs­be­rech­tigten entsprochen werde.

Verweis auf andere Betreuungsform erst nach Kapazi­tä­te­n­er­schöpfung zulässig

Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17.00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der Kinder­ta­ges­ein­richtung Reutershagweg in der Zeit von 7:30 bis 16.30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kinder­ta­gespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kinder­ta­gesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräf­te­mangels ihrerseits nicht zu leisten sei.

Verpflichtung im Eilverfahren ausnahmsweise gerechtfertigt

Wegen der dem Antragsteller anderenfalls entstehenden nicht wieder­gutz­u­ma­chenden Nachteile sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zu einer Schaffung des benötigten Betreu­ungs­platzes zu verpflichten. Denn der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung lasse sich für die Vergangenheit nicht nachholen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online

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