21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss22.08.2013

2-jähriges Kind hat keinen Anspruch auf Kita-Platz für acht Stunden täglichRein persönliche Interessen der Erziehungs­berechtigten nicht ausreichend für Anerkennung eines erweiterten Betreu­ungs­umfangs von acht statt vier Stunden täglich

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines 2-jährigen Kindes gegen die Landes­hauptstadt Stuttgart abgelehnt, mit dem dieses einen Kita-Platz für acht Stunden täglich begehrte hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Antragstellerin Anfang Juli 2013 bei der Landes­hauptstadt Stuttgart einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer 2-jährigen Tochter in einer Tages­ein­richtung oder Kinder­ta­gespflege in Stuttgart ab dem 1. August 2013 im Umfang von acht Stunden täglich gestellt (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Diesen Antrag hatte die Stadt mit Bescheid vom 26. Juli 2013 abgelehnt, weil derzeit alle Betreu­ungs­plätze für unter 3-jährige vergeben seien und in allen städtischen Tages­ein­rich­tungen Wartelisten geführt würden. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch, über den die Wider­spruchs­behörde noch nicht entschieden hat.

Eltern beantragen Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufnahme der Tochter in einer Tages­ein­richtung

Am 5. August 2013 beantragte die durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Stadt verpflichtet werden soll, der Antragstellerin ab dem 1. August 2013 einen Platz in einer Tages­ein­richtung oder Kinder­ta­gespflege im Umfang von acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Antragstellerin ist vorläufiger Verbleib in privater Kinder­ta­gesstätte zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart begründete seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein Anordnungsgrund, mithin keine Dringlichkeit der Sache, glaubhaft gemacht worden sei. Die Eltern hätten vorgetragen, dass die Antragstellerin ab Mitte August 2013 an fünf Tagen in der Woche eine private Kindertagesstätte besuche. Damit dürfte der notwendige Betreu­ungs­bedarf der Antragstellerin vorläufig gedeckt sein. Irgendwelche Gründe, die den Wechsel in eine städtische Tages­ein­richtung oder die eines freien Trägers bzw. in die Tagespflege erfordern würden, seien von den Eltern der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein vorläufiger Verbleib in der privaten Kinder­ta­gesstätte zugemutet werden könne, bis über den Widerspruch gegen den Ableh­nungs­be­scheid entschieden sei.

Rechtsanspruch auf Förderung umfasst nur bedarf­s­u­n­ab­hängigen Grundanspruch im Umfang von täglich vier Stunden

Im Übrigen äußerte das Gericht Zweifel daran, ob die Antragstellerin überhaupt eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich beanspruchen könne. Der Umfang der täglichen Förderung richte sich gemäß der Regelung in § 24 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertrete hierzu in seinem Rechtsgutachten zum „Rechtsanspruch U3“ vom 21. Dezember 2012 (abrufbar unter www.dijuf.de) die Auffassung, dass der Rechtsanspruch auf Förderung einen bedarf­s­u­n­ab­hängigen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag umfasse. Würden Erzie­hungs­be­rechtigte für ihr Kind abweichende Betreu­ungs­zeiten vom bedarf­s­u­n­ab­hängigen Grundanspruch begehren, so fordere das Gesetz hierfür die Geltendmachung eines individuellen Bedarfs. Ein Rechtsanspruch dürfte in Bezug auf den Betreu­ungs­umfang danach, so das Rechtsgutachten, nicht bei jedem persönlichen Wunsch der Erzie­hungs­be­rech­tigten bestehen. Notwendig erscheine vielmehr, dass die Erzie­hungs­be­rech­tigten objektivierbare Gründe für abweichende Betreu­ungs­zeiten hätten (etwa Ausbildung, Erwer­b­s­tä­tigkeit, Arbeitssuche u.a.), die auf Grund der Zielsetzung des Gesetzes anzuerkennen seien. Rein persönliche Interessen der Erzie­hungs­be­rech­tigten an einem erweiterten Betreu­ungs­umfang dürften demgegenüber nicht ausreichen, um einen den Grundanspruch erweiterten Bedarf anzuerkennen. Ausgehend hiervon stellte das Gericht fest, dass die Eltern der Antragstellerin keine objek­ti­vierbaren Gründe für einen Bedarf an einer täglich achtstündigen Betreuung dargelegt hätten. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter der Antragstellerin wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreu­ungs­bedarf bestehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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