15.11.2024
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Dokument-Nr. 29218

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss21.09.2020

VG Aachen: Infektions­schutz­maßnahmen für Klimacamp Aachen rechtmäßigAndrohung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung rechtswidrig

Das VG Aachen hat entschieden, dass die Infektions­schutz­maßnahmen, die das Ordnungsamt der Stadt Aachen dem Veranstalter des Klimacamps Aachen auferlegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Der Antragsteller hatte zuvor beim Polizei­prä­sidium Aachen für die Bewegung "Fridays for Future" eine Dauerkundgebung unter freiem Himmel angemeldet, die als "Klimacamp Aachen" in der Zeit vom 21.09.2020, 16.00 Uhr, bis zum 29.09.2020, 12.00 Uhr, auf der sog. Hollandwiese in Aachen-Laurensberg (gelegen am Pariser Ring) durchgeführt werden soll und bei der bis zu 500 Teilnehmende erwartet werden. Das Polizei­prä­sidium hat die Anmeldung als Versamm­lungs­behörde zwar bestätigt, das Ordnungsamt hat dem Antragsteller jedoch mit Blick auf die Corona-Pandemie verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen auferlegt, die dieser zum Teil als unver­hält­nismäßig beanstandet.

VG: Erfassung der Kontaktdaten rechtlich nicht zu beanstanden

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts handelt es sich, soweit dem Antragsteller auferlegt worden ist, zur Sicherung der sog. einfachen und besonderen Rückver­folg­barkeit alle Teilnehmenden mit vollständigen Namen, Adressen und Telefonnummern schriftlich zu erfassen, für deren Begegnungen innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten (z.B. Zelten) einen Sitzplan zu erstellen und die Kontaktdaten der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen, zwar um einen recht­fer­ti­gungs­be­dürftigen Grund­recht­s­eingriff. Dieser sei aber rechtmäßig.

Erfassung von Kontaktdaten effektiver als Ausstellung einer "Corona-ID"

Die Stadt habe aber zu Recht der zügigen Rückver­folg­barkeit der Infek­ti­o­ns­ketten ein besonderes Gewicht beigemessen und hierbei auch berücksichtigen dürfen, dass bei einer Dauer­ver­sammlung die Gefahr der Ansteckung grundlegend anders zu beurteilen sei als bei einer nur kurzzeitigen Versammlung. Das vom Veranstalter vorgesehene Konzept der Ausstellung einer sog. "Corona-ID" sei in dieser Hinsicht nicht gleichermaßen effektiv. Soweit dem Antragsteller überdies aufgegeben worden sei, ein Zusammentreffen in nicht besonders geregelten Fällen auf eine Gruppe von jeweils höchstens zehn Personen zu beschränken, finde auch diese Anordnung in der aktuellen Corona-Schutz­ver­ordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Androhung von Zwangsmitteln rechtswidrig

Als rechtswidrig erweise sich hingegen die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen. Die Stadt habe mit Blick auf die hohe Anzahl von insgesamt 20 unterschiedlich ausgestalteten Handlungs­pflichten insbesondere kein einheitliches Zwangsgeld androhen dürfen. Hiervon unberührt bleibe die Befugnis der Versamm­lungs­behörde, die Versammlung bei einer vom Veranstalter zu verantwortenden Nichtbefolgung der Ordnungs­ver­fügung aufzulösen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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