18.10.2024
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Dokument-Nr. 15191

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Beschluss04.02.2013Verwaltungsgericht Aachen7 L 569/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 264Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 264
  • ZD 2013, 420Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 420
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss04.02.2013

"Internet-Pranger" für Lebensmittel­verstöße: Bäckerbetrieb wehrt sich erfolgreich gegen Veröf­fent­lichungVeröf­fent­lichung stellt schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Bäckerbetriebes dar

Die Städteregion Aachen hat es zu unterlassen, lebens­mittel­rechtliche Verstöße eines Bäckerbetriebes, der in der Region mehrere Bäcke­rei­fi­lialen betreibt, im Internet zu veröffentlichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Aachen hervor.

Dem vorzuliegenden Streitfall liegt folgender Sachverhaalt zugrunde: Im Oktober 2012 hatten Mitarbeiter der Städteregion im Produk­ti­o­ns­bereich der Antragstellerin, ein Bäckerbetrieb, diverse lebens­mit­tel­rechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in dem Internet-Portal www.lebens­mit­tel­trans­parenz-nrw.de zu veröffentlichen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet ihre Existenz vernichten würde. Für die Städteregion rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet.

Rechtmäßigkeit muss im Klageverfahren geprüft werden

Das Gericht hat der Antragstellerin Recht gegeben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Veröf­fent­lichung schwerwiegend in die Grundrechte der Antragstellerin eingreife. Ob dies rechtmäßig sei, müsse in dem von der Antragstellerin bereits angestrengten Klageverfahren geklärt werden. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfas­sungsrecht vereinbar sei. Diese Bedenken habe zuletzt der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim mit Beschluss vom 28. Januar 2013 geäußert.

Städteregion kann ordnungs­rechtlich gegen Verstöße vorgehen

Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröf­fent­lichung verbundenen Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal die Städteregion ordnungs­rechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten der Antragstellerin ausgingen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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