14.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil20.07.2018

Kein Anspruch auf Umbettung der Urne der Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen VatersFried­hofs­satzung und Schutz der Totenruhe lassen Umbettung nicht zu

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat einen Anspruch auf Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter in Reihengrab des vorverstorbenen Vaters verneint. Das Gericht verwies darauf, dass eine Umbettung auf Gründen der Totenruhe unzulässig sei. Zudem stünden einer Umbettung ohnehim die Regelungen der Fried­hofs­satzung der Stadt Aachen entgegen. Danach sind Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihen­grab­stätte in eine andere Reihen­grab­stätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger erfolglos bei der Stadt Aachen, die Urne seiner Mutter, die im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestattet wurde, in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen.

Klage unzulässig und unbegründet

Die Klage hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht Aachen verwies darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters gestellt. Zwar habe er mit Schreiben vom 5. Juni 2016 gegenüber der Stadt geltend gemacht, "alle notwendigen Anträge" stellen zu wollen, um die Beisetzung der Asche seiner Mutter im Grab seines Vaters zu erreichen. Dieser Antrag, der bei der Stadt am 6. Juni 2016 eingegangen sei, sei jedoch nicht auf eine Umbettung gerichtet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters noch nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zeitlich erst nach Beisetzung des Verstorbenen möglich. Seine Mutter sei aber erst am 8. Juni 2016 beigesetzt worden.

Umbettungen von Verstorbenen aus Reihen­grab­stätte in andere Reihen­grab­stätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig

Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters. Einer solchen Umbettung stünden die Regelungen der Fried­hofs­satzung der Stadt Aachen entgegen. Danach seien Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihen­grab­stätte in eine andere Reihen­grab­stätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig. Zudem dürfe nach der Fried­hofs­satzung in Reihengräbern nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Bei dem Grab des Vaters des Klägers handele es sich nach wie vor um ein solches Reihengrab, auch wenn an dieser Stelle des städtischen Friedhofs in Aachen-Richterich seit Ende der 1980er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ruhezeit des väterlichen Grabes schon vor 21 Jahren abgelaufen sei.

Schutz der Totenruhe ist höher zu gewichten als Umbet­tungs­in­teresse des Klägers

Eine Umbettung sei zudem aus Gründen der Totenruhe unzulässig, die hier höher zu gewichten sei als das Umbet­tungs­in­teresse des Klägers. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit ihrem vorverstorbenen Ehemann geäußert haben sollte. Denn weder habe sie sich vor ihrem Tod noch habe der Kläger sich nach ihrem Ableben und vor ihrer Beisetzung ernstlich um den Erwerb eines zweistelligen Wahlgrabes für beide Ehegatten bemüht.

Keine Nutzungsrechte mehr für Grabstätte des vorverstorbenen Vaters

Eine Umbettung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil an der Grabstätte des vorverstorbenen Vaters des Klägers seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr bestehe. Der Mutter des Klägers sei nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erteilt worden, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus könne der Kläger aber kein Recht auf weitere Bestattung herleiten.

Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Fried­hofs­satzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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