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Dokument-Nr. 29371

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss13.11.2019

Tötung von 500 Rindern wegen Rinderherpes rechtmäßigImpfung kann Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die Tötung von 500 Rindern zweier land­wirtschaft­licher Betriebe wegen Befalls mit Rinderherpes rechtmäßig war.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Städte Region Aachen in zwei landwirt­schaft­lichen Betrieben die Tötung von Milchkühen wegen Befalls mit dem sogenannten Rinderherpes angeordnet. In einem Fall ist - bis auf wenige, separat gehaltene Tiere - der gesamte Rinderbestand von rund 500 Tieren betroffen; in dem anderen Fall sieben Rinder. Für den Fall, dass die Landwirte der Anordnung nicht nachkommen, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.

Tötungs­a­n­ordnung dient der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung und zur generellen Bekämpfung der Krankheit

Die dagegen gerichteten Eilanträge blieben hinsichtlich der Tötungs­a­n­ord­nungen ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen führte zur Begründung aus, dass nach dem Tierge­sund­heits­gesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) das Veterinäramt befugt sei, die Tötungs­a­n­ord­nungen zu erlassen. Die Tötungs­a­n­ord­nungen würden der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und zur generellen Bekämpfung des Rinderherpes dienen. Dass die Seuchen­be­kämpfung und der damit verbundene Status als virusfreies Gebiet nach EU-Recht zu Handel­s­er­leich­te­rungen für Rinderzüchter führe, stelle die Erfor­der­lichkeit der Anordnungen nicht in Frage. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Impfung könne die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Zudem seien einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiter­ver­breitung. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall in Kombination mit Hygiene- und Quaran­tä­ne­maß­nahmen nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht.

Anste­ckungs­gefahr für umliegende Rinderbestände überwiegt wirtschaftliche Folgen durch finanzielle Verluste

Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaft­lichen Folgen nicht unver­hält­nismäßig. Bei der Tötung von "lediglich" sieben Tieren werde der finanzielle Verlust durch Schlachterlöse und Entschä­di­gungs­zah­lungen der Tierseu­chenkasse weitgehend aufgefangen. Im Fall der - nahezu vollständigen - Gesamt­be­stand­s­tötung aufgrund eines Durch­seu­chungs­grades von über 84 % könnten zwar die finanziellen Verluste voraussichtlich nicht vollständig aufgefangen werden. Aber die Anste­ckungs­gefahr für die umliegenden Rinderbestände wiege schwerer. Dies gelte trotz der Nähe der beiden Betriebe zu den Niederlanden und Belgien, wo Rinderherpes nicht bekämpft werde.

Androhung zur Tötung der Tiere durch Dritte wegen Formfehlern rechtswidrig

Die Androhung, die Tötung durch vom Veterinäramt beauftragte Dritte vornehmen zu lassen, sei wegen Formfehlern rechtswidrig. Es habe den Betroffenen keine ausreichende Frist gesetzt, um die Tötung der Tiere selbst veranlassen zu können und so zu verhindern, dass sie mit den Kosten der Umsetzung durch das Amt belastet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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