21.11.2024
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Dokument-Nr. 12836

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil15.12.2011

Altglas­con­tainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werdenLärmbelastung ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen

Die mit der Nutzung von Altglas­con­tainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Die Kläger sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und wehren sich seit Jahren gegen einen 7 m von ihrem Grundstück und 16 m von ihrem Wohngebäude entfernten Contai­ner­standort. Mit ihrer im Dezember 2009 erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alter­na­tivstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.

Lärmbelastung ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen

Das Gericht stellte fest, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gelte sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleit­ge­räusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer. Auch die Lärmbe­ein­träch­tigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten sei im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lade zum Missbrauch ein. Vor diesem Hintergrund sei schließlich der Alter­na­tiv­vor­schlag der Kläger abzulehnen. Die Gemeinde habe bei der Stand­or­tent­scheidung berücksichtigen dürfen, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Contai­ner­standort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade. Dies sei bei Altglas­con­tainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall.

Missbräuchliche Nutzung der Container muss verfolgt werden

Die Gemeinde sei allerdings weiterhin verpflichtet, den Contai­ner­standort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außen­dienst­mi­t­a­r­beitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungs­rechtlich zu verfolgen.

Quelle: ra-online, VG Aachen (pm/pt)

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