21.11.2024
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Dokument-Nr. 28422

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss12.12.2019

Führer­schein­verlust nach Fahren unter Alkoholeinfluss mit E-BikeWerte ab 1,6 Promille deuten auf deutlich normabweichende Trink­ge­wohn­heiten hin

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat den Eilantrag eines Antragstellers gegen seinen Führer­schei­n­entzug nach einem Unfall mit dem E-Bike unter Alkoholeinfluss (2,2 Promille) abgewiesen. Die Erklärung des Antragstellers, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), hat die Kammer nicht überzeugt.

Bei einer Trunken­heitsfahrt des Antragstellers aus dem Kreis Düren mit einem E-Bike im September 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille kam es zu einem Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen.

Gutachten wiederlegt Angaben des Antragstellers zum Alkoholkonsum

Der Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkohol­for­schung auf deutlich normabweichende Trink­ge­wohn­heiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargetan, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuch­lichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Seine Angaben zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatel­li­sierend eingestuft. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar.

Ethanol im Körper weist auf Konsum alkoholischer Getränke hin

Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoff­wech­sel­produkt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoff­wechselt wurde. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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