Verwaltungsgericht Aachen Beschluss02.10.2012
Privater Verein darf vorläufig weiterhin mit altem Polizei-Wasserwerfer am Straßenverkehr teilnehmenVom Straßenverkehrsamt verfügte Rücknahme der Zulassung aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein privater Verein mit einem alten Polizei-Wasserwerfer vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen darf, da die zuvor vom Straßenverkehrsamt verfügte Rücknahme der Zulassung aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der von der Polizei ausrangierte Wasserwerfer auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins 2010 vom Straßenverkehrsamt der Städteregion zum Straßenverkehr zugelassen. Der Wasserwerfer erhielt das erwünschte Kennzeichen AC-AB 1910. Der Versuch des der linken Szene zugehörenden Vereins, den Wasserwerfer bei einer Demonstration in Aachen nach einem Spiel der Alemannia gegen St. Pauli im Februar 2012 einzusetzen, wurde von der Polizei unterbunden.
Wasserwerfer weist keine technischen Mängel auf und darf daher vorläufig weiter am Straßenverkehr teilnehmen
Nach Hinweisen der Polizei verfügte das Straßenverkehrsamt die Rücknahme der Zulassung. Der hiergegen gerichtete Antrag des Vereins hatte Erfolg. Die Zulassung, so das Gericht, hätte seinerzeit zwar nicht ergehen dürfen, weil nach der StVZO Polizeifahrzeuge wie ein Wasserwerfer ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden dürfen. Die vom Straßenverkehrsamt verfügte Rücknahme der Zulassung sei jedoch aufgrund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig. Da der Wasserwerfer auch keine technischen Mängel aufweise, spreche nichts gegen eine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr.
Straßenverkehrsamt stellt Änderungsantrag bei Gericht
Hierauf hat nun das Straßenverkehrsamt reagiert, eine Ergänzung des angegriffenen Rücknahmebescheides vorgenommen und zudem einen Änderungsantrag bei Gericht gestellt, über den in Kürze entschieden werden wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online