21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil28.05.2009

Kein Blaulicht für die Einsatz­fahrzeuge des OrdnungsamtsStraßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung sieht dies nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage der Stadt Wuppertal gegen die Bezirks­re­gierung Düsseldorf abgewiesen, mit der sie die Ausstattung der Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungs­dienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn erstrebt.

Das Recht, auch Fahrzeuge des Ordnungsamts mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten, ergebe sich nicht obligatorisch aus der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung. Diese sehe eine solche Ausstattung nur für den Vollzugsdienst der Polizei vor. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung zur Ausstattung der Fahrzeuge des Kommunalen Ordnungs­dienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn. Sie habe nicht darlegen können, dass in der überschaubaren Anzahl von Eilfällen der bestehenden Gefahr nicht durch Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können. Denn die Polizei sei für die Gefahrenabwehr gerade dann zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden könnten. Deshalb habe die Bezirks­re­gierung Düsseldorf bei ihrer ablehnenden Entscheidung zu Recht dem Ziel, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, den Vorrang eingeräumt. So werde die Missbrauchs­gefahr sowie die auch die bei einem Blaulicht­einsatz entstehenden Gefahrenlage soweit wie möglich begrenzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 28.05.2009

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