21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.09.2009

Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungs­dienstesOrdnungs­be­hörden sind keine Polizei

Die Stadt Wuppertal ist nicht berechtigt, Fahrzeuge ihres Kommunalen Ordnungs­dienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn auszurüsten. Dies hat das Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf bestätigt.

Die Stadt Wuppertal (Klägerin) hatte bei der beklagten Bezirks­re­gierung Düsseldorf die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung für die Ausstattung von Fahrzeugen ihres Kommunalen Ordnungs­dienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn beantragt. Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass ihr uniformierter Vollzugsdienst zunehmend anstelle der Polizei Gefah­re­n­ab­wehr­aufgaben übernehme. Dabei gerate er in eilbedürftige Situationen, die den Einsatz von Blaulicht­fahr­zeugen erforderlich machten. Im Übrigen sei der Kommunale Ordnungsdienst dem Vollzugsdienst der Polizei gleichzustellen und aus diesem Grund auch ohne Ausnah­me­ge­neh­migung zum Bereithalten von Blaulicht­fahr­zeugen berechtigt. Die Bezirks­re­gierung hatte den Antrag unter Hinweis auf die (neue) restriktive Handhabung der Vergabe von Blaulicht­be­rech­ti­gungen abgelehnt. Soweit in der Vergangenheit befristete Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen (z.B. für die Städte Düsseldorf und Duisburg) erteilt worden seien, würden diese nach einer ministeriellen Weisung nicht mehr verlängert. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab (siehe VG Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2009 - 14 K 2548/08 -). Mit ihrer Berufung blieb die Klägerin auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

OVG: Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungs­dienstes dürften nicht ohne Ausnah­me­ge­neh­migung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende des 8. Senats aus: Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungs­dienstes dürften nicht ohne Ausnah­me­ge­neh­migung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet werden. Die Ordnungs­be­hörden nähmen zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, seien aber keine "Polizei" im Sinne der verkehrs­recht­lichen Vorschriften. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung habe die Beklagte ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben müsse, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und um die mit dem Blaulicht­ge­brauch einhergehende erheblich erhöhte Unfallgefahr gering zu halten. Eine Ausnah­me­si­tuation bestehe nicht, weil der Bedarf an Blaulicht­fahr­zeugen durch die Polizei gedeckt werde.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

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