18.10.2024
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Dokument-Nr. 12943

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Urteil26.01.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 1.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil22.12.2008, 15 K 3366/07
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil02.11.2010, 3 Bf 82/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2012

Blaulicht auch für Mietfahrzeuge im Rettungs­dien­steinsatzFür Zulassung zur Nutzung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss nicht ausschließlich Rettungsdienst Halter des Wagens sein

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann erlaubt, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Front­blitz­leuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbst­fah­rer­ver­miet­fahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt

Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundes­wehr­kran­ken­häuser, insbesondere an das Bundes­wehr­kran­kenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundes­wehr­kran­kenhaus als Notarz­t­ein­satz­fahrzeug verwendet. Die Beklagte untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulicht­be­rech­tigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatz­fahrzeuge des Rettungs­dienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Untersagung würde zu ungerecht­fer­tigter Beschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit führen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstin­sta­nzliche Entscheidung wieder­her­ge­stellt. Zwar legen der Wortlaut und die Entste­hungs­ge­schichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulicht­fahr­zeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulicht­fahrzeuge und der Blaulicht­fahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.

§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO lautet wie folgt:

Erläuterungen
„Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katas­tro­phen­schutzes und des Rettungs­dienstes.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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